§ 229 Abs 1 StGB; § 127 StGB
Der OGH führt aus, dass bei Unterdrückung mehrerer Urkunden das Delikt des § 229 StGB in mehrfacher, idealkonkurrierender Weise verwirklicht ist, während beim Diebstahl mehrerer Sachen eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat.
OGH, 04.03.2004, 15 Os 76/03