§ 74 GmbHG
Der OGH erörtert, dass die Prinzipien des Eigenkapitalersatzrechts bei einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 4,5 % nicht zugrundegelegt werden können, sofern der Gesellschafter keine Einwirkungsbefugnisse auf den Willensbildungsprozess der GmbH besitzt.