§ 12a Abs 3 MRG
Der OGH prüft, ob die die Übertragung von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile an den Komplementär als Machtwechsel zu qualifizieren ist, der eine Erhöhung des Hauptmietentgelts rechtfertigt.
OGH, 19.04.2004, 5 Ob 21/04f
§ 12a Abs 3 MRG
Der OGH prüft, ob die die Übertragung von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile an den Komplementär als Machtwechsel zu qualifizieren ist, der eine Erhöhung des Hauptmietentgelts rechtfertigt.
OGH, 19.04.2004, 5 Ob 21/04f