Zusammenfassung: Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor Genehmigung eines Verfahrenshilfeantrags begründet bei Zweifel an der Korrektheit des Vermögensbekenntnisses einen Verfahrensmangel.
LG ZRS Wien, 14.10.2003, 37 R 357/03d
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