Zusammenfassung: Das LG Steyr legt dar, dass Mahnspesen des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Forderungseintreibung nicht als vorprozessuale Kosten berücksichtigt werden, insofern also keine Gleichstellung mit Inkassobüros geboten ist. Schärf betont in seiner Anmerkung die fehlende Gemeinschaftsrechtskonformität dieser Entscheidung und weist darauf hin, dass die im konkreten Fall unterlassene Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens allenfalls einen Amthaftungsanspruch begründet.