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Entscheidung - LG Leoben, 25.08.2003, 32 R 98/03m

RechtsanwaltDr. SubarskyAnwBl 2004/7956AnwBl 2004, 565 Heft 11 v. 1.11.2004

Zusammenfassung: Das LG Leoben erörtert, dass dem betreibenden Gläubiger für sein neuerliches Zustellersuchen nach einem bereits fehlgeschlagenen Zustellversuch der Exekutionsgenehmigung kein Ersatz der dabei entstandenen Aufwendungen gebührt.

LG Leoben, 25.08.2003, 32 R 98/03m

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