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Entscheidung - VfGH, 09.06.2004, B 1103/03

RechtsanwaltStriglAnwBl 2004/7947AnwBl 2004, 520 - 521 Heft 10 v. 1.10.2004

§ 45 RL-BA 1977; § 10 Abs 2 RAO; § 10 MRK

Der VfGH erörtert, dass die Qualifikation der Errichtung einer Internet-domain "scheidungsanwalt.at" als marktschreierische Werbung nicht gegen die Meinungs- oder Erwerbsfreiheit verstößt; § 45 RL-BA ist also verfassungskonform.

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