Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Angabe der Beschwerdepunkte und Konkretisierung der bekämpften Kriterien des Disziplinarerkenntnisses durch den Kammeranwalt (auch) als Berufung wegen Schuld zu qualifizieren ist. Strigl zeigt in seiner Anmerkung die Parallele zur sogenannten "vollen" Berufung des Strafprozessrechts.
OBDK, 13.01.2003, 2 Bkd 3/02