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Entscheidung - OBDK, 13.01.2003, 2 Bkd 3/02

RechtsanwaltStriglAnwBl 2003/7866AnwBl 2003, 220 Heft 4 v. 1.4.2003

Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Angabe der Beschwerdepunkte und Konkretisierung der bekämpften Kriterien des Disziplinarerkenntnisses durch den Kammeranwalt (auch) als Berufung wegen Schuld zu qualifizieren ist. Strigl zeigt in seiner Anmerkung die Parallele zur sogenannten "vollen" Berufung des Strafprozessrechts.

OBDK, 13.01.2003, 2 Bkd 3/02

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