Zusammenfassung: Das OLG Wien führt aus, dass Psychotherapeuten wie auch Rechtsanwälte nach Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zur Aussage verpflichtet sind, also keine Aussageverweigerung mehr geltend machen können. Lachmann kritisiert in seiner Anmerkung diese Rechtsauffassung und verweist auf Lehrmeinungen, die die Möglichkeit zur Entbindung der Psychotherapeuten von ihrer Geheimhaltungspflicht ablehnen und auf eine eigenverantwortliche Ausübung des Aussageverweigerungsrechts plädieren.