§ 502 Abs 1 ZPO
Der OGH legt dar, dass auch gegenüber einem rechtlich vertretenen Rechtsanwalt eine gerichtliche Anleitungspflicht bei unzureichenden Eingaben besteht und führt aus, dass das Treffen gerichtlicher Feststellungen, die sich nur auf die Angaben der Klagsschrift stützen und nicht Ergebnis eines Beweisverfahrens bilden, einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen.