Zusammenfassung: Die OBDK erörtert die Möglichkeit der konkludenten anwaltlichen Genehmigung einer Erweiterung des Einleitungsbeschlusses für ein Disziplinarverfahren. Weiters qualifiziert er die Übernahme der anwaltlichen Vertretung eines Mandanten in einer sachlich konnexen Rechtssache zu einem früheren Vertretungsverhältnis zu einem anderen Klienten und entsprechende Verwertung von dabei erlangten Informationen als unzulässige Doppelvertretung.