§ 310 Abs 1 StGB
Der OGH betont, dass der Geheimhaltung der Daten der mitwirkenden Unternehmen in einem Vergabeverfahren ein höherer Stellenwert zukommt als dem Auskunftsrecht.
OGH 16.03.1999, 14 Os 155/98
§ 310 Abs 1 StGB
Der OGH betont, dass der Geheimhaltung der Daten der mitwirkenden Unternehmen in einem Vergabeverfahren ein höherer Stellenwert zukommt als dem Auskunftsrecht.
OGH 16.03.1999, 14 Os 155/98