Zusammenfassung: Die OBDK prüft die Rechtzeitigkeit eines einen Tag vor der anberaumten Disziplinarverhandlung gestellten Vertagungsantrag sowie eines Einspruches gegen das daraufhin gefällte Abwesenheitserkenntnis. Weiters erörtert er die disziplinarrechtliche Ahndung der trotz ersichtlicher Erfolglosigkeit vorgenommenen klagsweisen Einforderung des Vertretungshonorars von einer Partei, die der Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in einer anderen Rechtssache betreut.