Zusammenfassung: Bezugnehmend auf einen Beitrag von Lenneis zur Bindungswirkung disziplinarrechtlicher Entscheidungen nimmt der Autor Stellung zur Weisungsgebundenheit des Kammeranwalts gegenüber Verfügungen des Disziplinarausschusses, betont aber, dass auf diesem Weg keine Unterlassung der Eröffnung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bewirkt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 21 DSt 1990; § 25 DSt 1990: § 21 DSt; § 47 DSt; § 22 DSt; § 23 RAO; § 7 DSt