Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass die Lösung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers der GmbH in den Kompetenzbereich der Geschäftsführung fällt und legt dar, dass das Stimmrecht in der Generalversammlung keine Registrierung im Firmenbuch voraussetzt.
OGH 29.03.2001, 8 Ob A 44 /01f