Zusammenfassung: Für eine Berufungsbeantwortung, die keinerlei Bezugnahme auf die Berufungspunkte oder ein Sachverständigengutachten der gegnerischen Partei aufweist, gebührt kein Kostenersatz.
OLG Wien, 08.11.2000, 12 R 197/00d
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 50 ZPO; § 468 ZPO