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Entscheidung - OLG Wien, 08.11.2000, 12 R 197/00d

ZivilprozessrechtAnwBl 2001/7758AnwBl 2001, 348 Heft 6 v. 1.6.2001

Zusammenfassung: Für eine Berufungsbeantwortung, die keinerlei Bezugnahme auf die Berufungspunkte oder ein Sachverständigengutachten der gegnerischen Partei aufweist, gebührt kein Kostenersatz.

OLG Wien, 08.11.2000, 12 R 197/00d

Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 50 ZPO; § 468 ZPO

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