Zusammenfassung: Der Verurteilte hat nur jene Verfahrensaufwendungen des Strafverfahrens zu tragen, die in Konnex zu seinem Schuldspruch stehen. Der Höchstbetrag der pauschalen Rückerstattung eines Teils der Verteidigerkosten gebührt nur bei Freispruch.
OLG Innsbruck, 16.01.2001, 7 Bs 563/00