Zusammenfassung: Die Missachtung der Benützungsvorschriften der gerichtlichen Amtsbücherei und die Störung eines Pflichtverhörs durch einen Rechtsanwalt ist disziplinarrechtlich zu ahnden.
OBDK, 13.11.2000, 16 Bkd 18/00
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 RAO; § 9 RAO