Zusammenfassung: Die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften nach einem "alten", nicht mehr gültigen, Studienplan begründet keinen Versagungsgrund der Zulassung zum Rechtsanwalt.
OBDK, 25.06.2001, Bkv 5/01
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 lit c RAO