Zusammenfassung: Das LGSt Wien führt aus, dass bei Auffahrunfällen mit einer Zweitkollision entweder an der Heck- oder Frontseite auch bei einer Veränderung der Geschwindigkeit von 10 km/h gesundheitliche Beeinträchtigungen, im konkreten Fall ein Peitschenschlagsyndrom, vorhersehbar sind. Resultiert der Auffahrunfall aus der Unaufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers, liegt keine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB vor.