§ 181 Abs 1 StPO; § 181 Abs 2 StPO; § 6 StPO; § 181 Abs 5 StPO
Es besteht keine Verbindlichkeit des Gerichts, dem Beschuldigten den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Haftfrist zuzustellen. Die Haftfristen gemäß § 181 Abs 2 StPO sind unerstreckbar. Eine rechtswirksame Verzichtserklärung des Beschuldigten auf Abhaltung weiterer Haftverhandlungen setzt keine Mitwirkung des Verteidigers voraus.