§ 494 a Abs 3 StPO; § 494 Abs 3 StPO; § 498 Abs 2 StPO
Der OGH legt dar, dass bei einem vorher stattgefundenen Privatanklageverfahren nur dem Privatankläger das Anhörungsrecht nach §§ 494a Abs 3 und 494 Abs 3 StPO sowie die Beschwerdebefugnis nach § 498 Abs 2 StPO zukommt.