§ 6 Abs 2 StEG; § 33 Abs 2 StPO
Entscheidet der OGH nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes über eine Berechtigung einer Strafentschädigung, so fällt diese Beschlussfassung in den Kompetenzbereich des erstinstanzlichen Strafgerichts.