§ 152a StVG
Der mündlich verkündete Beschluss über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erlangt nach Ablauf der dreitägigen Frist ohne Anmeldung eines Rechtsmittels Rechtskraft.
OGH 27.04.1999, 11 Os 13/99
§ 152a StVG
Der mündlich verkündete Beschluss über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erlangt nach Ablauf der dreitägigen Frist ohne Anmeldung eines Rechtsmittels Rechtskraft.
OGH 27.04.1999, 11 Os 13/99