§ 310 StGB; § 45 Abs 2 BVergG
Die Offenlegung der Daten der Mitbewerber durch die ausschreibende Behörde begründet Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses.
OGH 16.03.1999, 14 Os 155/98
§ 310 StGB; § 45 Abs 2 BVergG
Die Offenlegung der Daten der Mitbewerber durch die ausschreibende Behörde begründet Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses.
OGH 16.03.1999, 14 Os 155/98