§ 49 Abs 1 VwGG
Der VwGH legt dar, dass dem Wirtschaftsprüfer kein Aufwandsersatz für die Erstellung eines Schriftsatzes und für Verhandlungsaufwand gebührt. Bisanz beschreibt in seiner Anmerkung die Diskrepanz in den Rechtsgrundlagen, die dem Wirtschaftsprüfer zwar die Vertretungsberechtigung vor dem VwGH, aber keinen Kostenersatzanspruch einräumen.