Der OGH erörtert, dass die Novellierung allfälliger Übertragungseinschränkungen von Beteiligungen an einer GmbH als Satzungsänderung eine notarielle Beurkundung der diesbezüglichen Beschlussfassung der Generalversammlung erfordert; ein Notariatsakt bildet nur bei Beteiligung sämtlicher Gesellschafter eine zulässige Ersatzform.
OGH 20.05.1999, 6 Ob 23/99x