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Entscheidung - LG Salzburg, 17.11.1999, 22 R 328/99k

ZivilprozessrechtMag. Roland Zimmerhansl, RAA; Dr. Gerhard Wagner, RechtsanwaltAnwBl 2000/7653AnwBl 2000, 166 - 167 Heft 3 v. 1.3.2000

Zusammenfassung: Das LG Salzburg legt dar, dass dem betreibenden Gläubiger als Kläger keine Forderung auf Erstattung der Verfahrenskosten zukommt, wenn er das unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse unterbreitete Angebot des Exszinidierungswerbers, ein Ruhen des Verfahrens zu erwirken und das Exekutionsverfahren einzustellen, nicht annimmt.

LG Salzburg, 17.11.1999, 22 R 328/99k

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