Zusammenfassung: Das LG Salzburg legt dar, dass dem betreibenden Gläubiger als Kläger keine Forderung auf Erstattung der Verfahrenskosten zukommt, wenn er das unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse unterbreitete Angebot des Exszinidierungswerbers, ein Ruhen des Verfahrens zu erwirken und das Exekutionsverfahren einzustellen, nicht annimmt.
LG Salzburg, 17.11.1999, 22 R 328/99k