Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Partei keine Antragsberechtigung zur Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens besitzt und prüft die Gemeinschaftsrechtskonformität der Anweisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an den Kammeranwalt, Berufung zu erheben. Strigl weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass die Missachtung der Vorlagepflicht beim EuGH die betroffene Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.