§ 74 Abs 2 GewO 1994; § 356 Abs 3 GewO 1994; § 13a AVG 1991
Versäumt die Partei aufgrund falscher Angaben des Verhandlungsführers die fristgerechte Darbringung von Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren, so trifft sie an der Nichtbegründung der Parteistellung kein Verschulden.