§ 51 Abs 12 Wr BauO; § 124 Abs 4 Wr BauO
Der VwGH beschreibt die Rechtsstellung und Verbindlichkeiten eines Bauwerbers nach Erlangung der Baugenehmigung und legt dar, dass aufgrund der dinglichen Rechtswirkung des Genehmigungsbescheids der Rückforderungsanspruch der Beitragsleistung zur Schaffung von Verkehrsflächen auf den Rechtsnachfolger übergeht.