Normen: § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994, § 1 UStG 1994, § 2 UStG 1994, § 27 BAO
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet und die gemeinsame „Unternehmensstruktur“ der Personenvereinigung bestimmt wird, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.

