Normen: BAO § 163, BAO § 184
Informationen, die aus ungesicherter Quelle (wie zB anonyme Internetforen) stammen und im Nachhinein keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich sind, sind nicht dazu geeignet, die Schätzungsberechtigung zu begründen (Rechtssatz). Revision unzulässig.