Normen: EStG § 34 Abs 3
Ein Vater trägt Aufwendungen, damit sein spielsüchtiger Sohn ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Das BFG verneint mit Hinweisen auf die strenge Judikatur des VwGH eine sittliche Verpflichtung des Vaters, seinem Sohn beizustehen.