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Strittiges Ausmaß der Berücksichtigung von Tagesdiäten

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2015, 66 Heft 2 v. 1.4.2015

Normen: EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 9, EStG 1988 § 26 Z 4

Bei wiederkehrender, aber nicht regelmäßiger Tätigkeit an ein und demselben Ort kommt der Ansatz von Tagesdiäten im Ausmaß von 15 Tagen pro Kalenderjahr in Betracht.

BFG, 19.01.2015, RV/7105145/2014

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