Normen: UStG 1994 § 11 Abs 1 Z 1, UStG 1994 § 11 Abs 1 Z 2, UStG 1994 § 12 Abs 1 Z 1
Angesichts der EuGH-Rechtsprechung sind geringfügige Schreibfehler wie etwa ein Ziffernsturz bei Angabe der Hausnummer der Leistungsempfängerin, die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen, kein Grund, von einer fehlenden Rechnungslegung im Sinne des § 11 UStG 1994 und einem deswegen unzulässigen Vorsteuerabzug auszugehen.