Norm: EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Zu prüfen ist die Notwendigkeit, wobei es nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ankommt, ob die Aufwendungen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit „unzweifelhaft sinnvoll“ sind.