VwGH, 27.06.2013, 2011/15/0008
Norm: EStG § 34
1. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 machte der Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung ua Kosten für die Ausbildung seines im Jahr 1983 geborenen Sohnes in Höhe von € 36.877,66 geltend.