Seit 1.4.2012 werden Gewinne/Überschüsse aus der Veräußerung von Grundstücken – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich stets erfasst, sofern nicht eine Befreiungsbestimmung anwendbar ist.
EStG 1988 § 30, EStG 1988 § 30a, EStG 1988 § 30b, EStG 1988 § 30c