1. Vollstreckungsamtshilfe aufgrund des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
Die Vollstreckungsamtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird durch das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG), BGBl. I Nr. 112/2011 idF BGBl. l Nr. 104/2019, geregelt, mit dem die Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Beitreibungsrichtlinie) umgesetzt wurde. Demnach umfasst die Vollstreckungsamtshilfe die Vollstreckung von Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten erhoben werden. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird, werden zwar vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-VAHG ausgenommen, werden aber in § 117 Zollrechts-Durchführungsgesetz geregelt.
2. Vollstreckungsamtshilfe aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
Derzeit enthalten 16 österreichische Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen über Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Vollstreckungsamtshilfe). Dabei ist der Umfang der Vollstreckungsamtshilfe unterschiedlich geregelt.
2.1 Uneingeschränkte bzw. umfassende Vollstreckungsamtshilfe
Die Vollstreckungsamtshilfe in den folgenden DBA entspricht dem Art. 27 des OECD-Musterabkommens, wonach die Vollstreckungsamtshilfe nicht auf die unter das Abkommen fallenden Personen und Steuern oder auf zu Unrecht gewährte Abkommensvorteile eingeschränkt ist.
- Korea (Art. 26A)
- Liechtenstein (Art. 25b)
- Neuseeland (Art. 25A)
2.2 Eingeschränkte Vollstreckungsamtshilfe
2.2.1 Einschränkung auf unter das Abkommen fallende Personen bzw. Steuern
Die Vollstreckungsamtshilfe in den folgenden DBA beschränkt sich auf unter das Abkommen fallende Personen bzw. Steuern:
- Algerien (Art. 27)
- Frankreich (Art. 27)
- Norwegen (Art. 28)
- Island (Art. 26)
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Art. 25)
- Japan (Art. 27)
Art. 27 Abs. 2 des DBA Algerien sieht für Zwecke der Anwendung der Vollstreckungsamtshilfe ein Verwaltungsübereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vor. Da ein solches Übereinkommen bisher nicht abgeschlossen wurde, besteht im Verhältnis zu Algerien derzeit keine Vollstreckungsamtshilfe.
Abweichend vom Musterabkommen kann die Vollstreckungsamtshilfe auch dann abgelehnt werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Besteuerung im ersuchenden Staat gegen allgemein anerkannte Besteuerungsansätze oder gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstige bilaterale Vereinbarungen verstößt (Abs. 8 lit. e). In Bezug auf die Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens und des Verständigungsprotokolls über die Vollstreckungsamtshilfe (Erlass des BMF vom 08.04.2022, GZ 2022-0.201.316) ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchsteuern ausschließlich das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und sein Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben und nicht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich und sein Verständigungsprotokoll Anwendung findet.
2.2.2 Einschränkung auf zu Unrecht gewährte Abkommensvorteile
Die Vollstreckungsamtshilfe in den folgenden DBA bezieht sich lediglich auf die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die durch die nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen (Befreiung oder reduzierter Quellensteuersatz) entstanden sind:
- Indien (Art. 26a)
- Kanada (Art. 26)
- Mexiko (Art. 27 DBA Mexiko)
- Russische Föderation (Art. 26.1)
- Türkei (Art. 26)
- USA (Art. 25)
Die Vollstreckungsamtshilfe mit der Russischen Föderation ist seit März 2022 suspendiert.
Für die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika siehe auch Info des BMF vom 18.02.2020, 2020-0.110.777 .
2.2.3 Sonderfälle
- Schweiz (Art. 26a)
Das DBA Schweiz sieht eine Beschränkung der Vollstreckungsamtshilfe auf Vergütungen vor, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, sofern der Abgabenanspruch rechtskräftig ist und der Abgabepflichtige keine Maßnahmen für Zwecke der Vereitelung der Vollstreckung getroffen hat.
Sonderfall Deutschland (Amts- und Rechtshilfevertrag 1954)
Die Vollstreckungsamtshilfe aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (AHV 1954), BGBl. Nr. 249/1955, umfasst alle öffentlichen Abgaben, die von den beiden Staaten bzw. deren Gebietskörperschaften erhoben werden. In einer Konsultationsvereinbarung mit Deutschland vom 6. September 2012 im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe wurde allerdings vereinbart, dass ab 1. Juni 2012 die EU-Beitreibungsrichtlinie gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden ist. Der AHV 1954 ist jedoch weiterhin auf die bisher vereinbarte Amtshilfe im Insolvenzverfahren sowie im Bereich der Finanzstrafen anzuwenden.
3. EU-Abkommen
Im Bereich der Umsatzsteuer hat die EU mit Großbritannien und Nordirland, Norwegen und der Schweiz Abkommen abgeschlossen, welche die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung in diesem Bereich darstellen.
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Artikel 100 Austrittsabkommen EU-GB s (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 66 I/01)) regelt, dass die Beitreibungs-RL 2010/24/EU bis 31. Dezember 2025 (5 Jahre nach Ende des Übergangszeitraums) Anwendung auf die Amtshilfe zwischen den EU-MS und GB betreffend die Beitreibung von bestimmten Forderungen (zB Forderungen, die vor Ende des Übergangszeitraums fällig wurden) findet.
Das MwSt-Protokoll zum EU-GB-Handelsabkommen (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und sein Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben) findet seit dem Ende des Übergangszeitraums (01.01.2021) Anwendung auf die Beitreibung von MwSt-, Zoll- und Verbrauchsteuerabgaben.
- Norwegen
Das EU-NO-Abkommen über die MwSt-Zusammenarbeit (Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 195/3 vom 1.8.2018.) stellt die Rechtsgrundlage für die Beitreibung von MwSt-Forderungen inkl. in Zusammenhang mit der MwSt stehende Strafen, Gebühren, Zuschläge, Zinsen und andere Kosten dar.
- Schweiz
Das Betrugsbekämpfungsabkommen EU-CH (Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, ABl. Nr. L 046 vom 17.2.2009), das seit 21. März 2018 für Österreich anwendbar ist, bietet eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Beträgen an, die aufgrund illegaler Aktivitäten fällig oder falsch erhalten wurden. Das Abkommen gilt unter anderem bei Warenverkehr (Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften) sowie bei Handel (Verstoß gegen die MwSt- und Verbrauchsteuervorschriften). Direkte Steuern sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Das EU-CH-Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten inkl. Beitreibung von MwSt (Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, ABl. Nr. 2325 vom 20.11.2025) schafft eine neue Rechtsgrundlage für die Beitreibung von MwSt zwischen den EU-MS und der Schweiz, die mit 1. Jänner 2026 anwendbar ist. Das Abkommen entspricht weitgehend dem EU-NO-Abkommen über MwSt-Zusammenarbeit, mit ein paar Abweichungen betreffend Voraussetzungen für ein Ersuchen, Grenzen der Pflichten der Behörden und Kosten. Die Ausweitung des Abkommens auf die Amtshilfe betreffend die Beitreibung von anderen Steuern und Abgaben soll innerhalb von 4 Jahren ab dem 1. Jänner nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls analysiert werden.
4. Amtshilfe-Übereinkommen
Aufgrund des österreichischen Vorbehaltes zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014, wonach gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens die Vollstreckungsamtshilfe von österreichischer Seite generell ausgeschlossen wird, stellt die Amtshilfekonvention keine Rechtsgrundlage für die internationale Vollstreckungsamtshilfe dar.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EU-VAHG, EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011 |
Schlagworte: | Vollstreckungsamtshilfe, Doppelbesteuerungsabkommen, Vergütung, EU-Abkommen, EU-GB-Austrittsabkommens |
