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3.2.3. Zuständige Behörde

BMF2025-0.981.37316.12.2025

3. Einbringungen (Art. III UmgrStG)

3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG)

3.2.3.1. Anmeldung einer Inlandseinbringung beim Firmenbuch

Rz 776
Das Wahlrecht auf einen rückwirkenden Einbringungsstichtag ist in den folgenden Fällen durch die rechtzeitige Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht auszuüben:

Zuständig ist das Firmenbuchgericht am Sitz der übernehmenden Körperschaft. Dieses überprüft auch die Vollständigkeit der Anmeldung.

Rz 777
Die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts am Sitz der übernehmenden Körperschaft gilt nur, wenn die Einbringung in eine inländische Körperschaft erfolgt.

jedoch in eine ausländische Körperschaft, ist eine Meldung beim FA erforderlich (siehe Rz 784 sowie Rz 785a ff bzw. 786 ff zu Form und Inhalt der Meldung je nach anzuwendender Rechtslage). Bei der Meldung einer nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Auslandseinbringung ist die UmgrMV zu beachten (siehe Rz 785a ff).

Rz 778
Die Anmeldung beim Firmenbuchgericht sollte vollständig erfolgen, klar abgefasst sein und jeden Zweifel ausschließen. Aus diesem Grunde sollten der Anmeldung angeschlossen sein

Darüber hinaus sind dem Firmenbuch jene Urkunden/Erklärungen vorzulegen, die nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bei einer Sachgründung bzw. Kapitalerhöhung erforderlich sind (zB Erklärung der Geschäftsführer gemäß § 10 Abs. 3 GmbHG, dass sich die Sacheinlage in der freien Verfügung der Gesellschaft befindet).

Der Anwendungsbereich der UmgrMV, die darin vorgegebene Form der Übermittlung sowie die darin vorgesehenen Inhalte umfassen nur Meldungen an das Finanzamt (Einbringung mit Finanzamtszuständigkeit), nicht jedoch Anmeldungen beim Firmenbuchgericht (Einbringung mit Firmenbuchzuständigkeit). Bei Firmenbuchzuständigkeit besteht jedoch eine Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG (siehe Rz 1899 ff).

Rz 779
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG wird die Einbringung mit der Eintragung der Sachgründung oder der Kapitalerhöhung wirksam.

Rz 780
Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung aus materiellrechtlichen Gründen ab oder wird das Firmenbuchgesuch zurückgezogen, kann die Einbringung weder im Sinne des Art. III UmgrStG noch außerhalb des Art. III UmgrStG zustande kommen. Gegebenenfalls liegt eine bloße Nutzungsüberlassung vor.

Zu den Folgen einer Fristverletzung bei Firmenbuchzuständigkeit vgl. Rz 774.

Beispiele zur Anmeldung der Einbringung bei Firmenbuchzuständigkeit:

A bringt mit Einbringungsvertrag vom 14.8.X9 zum Stichtag 31.12.X8 sein Einzelunternehmen in die B-GmbH gegen Kapitalerhöhung ein. Es wird unterstellt, dass der Einbringungsvertrag in sachgerechter Form erstellt wird und alle erforderlichen Angaben enthält:

Antrag auf Eintragung abgeschickt

Datum des Einlangens beim Firmenbuch

Entscheidung des Firmenbuchs

Rechtsfolge

28.9.X9

30.9.X9

Eintragung Kapitalerhöhung

Art. III per 31.12.X8

30.9.X9

2.10.X9

Eintragung Kapitalerhöhung

Art. III per 31.12.X8 (Rz 774)

30.9.X9

2.10.X9

Zurückweisung wg. Verspätung

keine Einbringung iSd Art. III (Rz 774)

1.10.X9

5.10.X9

Zurückweisung wg. Verspätung

keine Einbringung iSd Art. III

1.10.X9

5.10.X9

Eintragung Kapitalerhöhung

Einbringung wirksam; Art. III per 14.8.X9 wenn Ersatzstichtagsregelung greift; sonst Einbringung außerhalb Art. III per 31.12.X8

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsmacht über das eingebrachte Vermögen ist unbeachtlich.

3.2.3.2. Meldung einer Inlandseinbringung beim FA

Rz 781
In den nicht unter Rz 776 ff fallenden Einbringungstatbeständen wird das Wahlrecht auf Rückwirkung durch eine Meldung beim FA ausgeübt. Die Meldung hat bei dem gemäß §§ 60 ff BAO für die übernehmende Körperschaft zuständigen FA zu erfolgen (siehe ZustRL Rz 124). Dies gilt auch dann, wenn auf Grund der Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG) oder nach anderen firmenbuchrechtlichen Vorschriften zusätzlich beim Firmenbuchgericht eine Anmeldung vorzunehmen ist bzw. vorgenommen wird.

Dies gilt auch weiterhin für schriftliche strukturierte Meldungen von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen nach Maßgabe der UmgrMV unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks (Umgr 1; vgl. § 2 Abs. 2 zweiter Satz UmgrMV). Elektronische strukturierte Meldungen über FinanzOnline (§ 2 Abs. 2 erster Satz UmgrMV) von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen gelten hingegen stets als bei der nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG zuständigen Abgabenbehörde eingereicht; dies gilt unabhängig davon, wer von den Umgründungspartnern als meldender Steuerpflichtiger festgelegt wurde und folglich die Meldung über FinanzOnline vornimmt (siehe auch Rz 785c).

Rz 782
Wird die Meldung an eine unzuständige Abgabenbehörde adressiert (siehe oben), erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde auf Gefahr des Einschreiters (§ 53 BAO). Die Meldung gilt in diesem Fall erst dann als erfolgt, wenn sie bei der zuständigen Abgabenbehörde einlangt. Es ist nicht erforderlich, dass die Meldung bei der Adressierung auch den richtigen Bereich der Abgabenbehörde enthält. Dies gilt auch für schriftliche strukturierte Meldungen von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen nach Maßgabe der UmgrMV unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks (Umgr 1; vgl. § 2 Abs. 2 zweiter Satz UmgrMV).

Beispiel 1:

Für die übernehmende Körperschaft ist gemäß § 60 BAO das FA Österreich zuständig. Die Meldung enthält die Adressierung "FA Österreich, Infocenter" und wird bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Dienststellen Salzburg-Land und Salzburg-Stadt eingereicht.

Die Erwähnung des Infocenters ist unschädlich, weil sich die Meldung an die zuständige Abgabenbehörde richtet. Die Weiterleitung hat (nötigenfalls in Kopie) an das für die Einbringung zuständige BV-Team durch die Abgabenbehörde zu erfolgen. Die Meldung gilt im Zeitpunkt des Einlangens als erfolgt.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie oben. Für die übernehmende Körperschaft ist aber gemäß § 61 BAO das FA für Großbetriebe zuständig.

Da die Meldung an die unzuständige Behörde adressiert ist, ist die Rechtzeitigkeit des Einlangens davon abhängig, dass die Meldung tatsächlich innerhalb der Neun-Monats-Frist beim FA für Großbetriebe einlangt. Das diesbezügliche Risiko tragen Einbringende und Übernehmende. Unterbleibt eine Weiterleitung überhaupt, gilt die Meldung als nicht erfolgt.

Fristgerecht elektronisch vorgenommene strukturierte Meldungen über FinanzOnline (§ 2 Abs. 2 erster Satz UmgrMV) von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen gelten stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingelangt, unabhängig davon, wer von den Umgründungspartnern als meldender Steuerpflichtiger festgelegt wurde und folglich die Meldung über FinanzOnline vornimmt (siehe auch Rz 785c).

Rz 783
Im Gegensatz zu den Fällen der Anmeldung beim Firmenbuch (Sachgründung; Kapitalerhöhung) erfolgt auf Grund der Meldung beim zuständigen FA keine mit Konstitutivwirkung verbundene Bestätigung oder Zurückweisung. Die steuerliche Wirksamkeit einer Einbringung ist daher mit dem Tag des Einlangens der Meldung selbst gegeben und zwar unabhängig davon, ob die Meldung vollständig oder unvollständig erfolgt ist (siehe Rz 787 zur Rechtslage für bis zum 30.6.2025 unterfertigte Einbringungen sowie Rz 785h ff zur Rechtslage für nach dem 30.6.2025 unterfertigte Einbringungen gemäß UmgrMV; zur Rechtzeitigkeit der Meldung innerhalb der Rückwirkungsfrist siehe Rz 774). Damit kommt der Meldung eine über eine bloße Formvorschrift hinausgehende Bedeutung zu. Ein Zurückziehen der erfolgten Meldung

Ist für die fristgerechte Meldung einer Einbringung die Zuständigkeit des Finanzamtes gegeben, kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO grundsätzlich in Betracht. Dies ist zB bei einem Betriebsurlaub des ganzen Betriebes oder im Falle eines Brandes denkbar. Wird als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ein Rechtsirrtum angegeben, stellt dies im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. zB VwGH 10.5.2001, 98/15/0028).

3.2.3.3. Meldung einer Auslandseinbringung

Rz 784
Bei Auslandseinbringungen ist hinsichtlich des für die es zu unterscheiden:

Dies gilt auch für schriftliche strukturierte Meldungen von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen nach Maßgabe der UmgrMV unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks (Umgr 1; vgl. § 2 Abs. 2 zweiter Satz UmgrMV). Elektronisch vorgenommene strukturierte Meldungen über FinanzOnline (§ 2 Abs. 2 erster Satz UmgrMV) von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen gelten hingegen stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingelangt (siehe auch Rz 785c).

3.2.3.4. Form und Inhalt der Meldung beim FA

3.2.3.4.1. Allgemeines

Rz 785
Das System der Meldung an das Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG ist dem System der Anmeldung beim Firmenbuch Damit die steuerliche Wirkung entfalten kann, muss die Meldung daher vollständig sein. Hinsichtlich Form und Inhalt der Meldung sowie hinsichtlich deren Vollständigkeit ist je nach Rechtslage zu unterscheiden:

  • Für nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Einbringungen sind an die Form und Inhalte der Meldung die einheitlichen und standardisierten Vorgaben der Umgründungsmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 247/2024, (UmgrMV) geknüpft ("strukturierte Meldung"; siehe dazu Rz 785a ff). Im Hinblick auf das Verhältnis von Meldung und Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG ist zu beachten, dass nach den Vorgaben der UmgrMV im Falle einer strukturierten Meldung keine gesonderte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG durch den meldenden Steuerpflichtigen zu übermitteln ist (siehe dazu Rz 801). Zur Übersicht siehe auch Rz 801a.
  • Für bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Einbringungen sind an die Form und Inhalte der Meldung keine einheitlichen und standardisierten gesetzlichen Vorgaben geknüpft ("unstrukturierte Meldung", siehe dazu Rz 786 ff). Im Hinblick auf das Verhältnis von Meldung und Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG ist zu beachten, dass für nach dem 31.12.2023, jedoch bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Einbringungen sowohl eine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG als auch eine - gegebenenfalls kombinierte - strukturierte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG zu erfolgen hat (siehe dazu Rz 801 und 791). Zur Übersicht siehe auch Rz 801a.

Bei Einbringungen, die bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigt werden, deren Meldung aber nach dem 30.6.2025 erfolgt, kann aus Vereinfachungsgründen bereits eine strukturierte Meldung (über FinanzOnline oder Umgr 1) nach Maßgabe der UmgrMV erfolgen; einer zusätzlichen "unstrukturierten Papiermeldung" bedarf es nicht. Wird in derartigen Konstellationen eine strukturierte Meldung vorgenommen, entfällt auch eine gesonderte Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG (des meldenden Steuerpflichtigen) bzw. kann die Anzeigepflicht anderer Umgründungspartner im Rahmen einer kombinierten Meldung/Anzeige miterfüllt werden (siehe Rz 785d).

Wird bis zum 31.12.2025 trotz Vorliegens einer Umgründung mit Finanzamtszuständigkeit im Anwendungsbereich der UmgrMV ausschließlich eine (kombinierte) Anzeige vorgenommen, kann von einer unvollständigen Meldung ausgegangen werden, die innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Aufforderung durch das Finanzamt vom Steuerpflichtigen zu vervollständigen ist. Dasselbe gilt für eine im Anwendungsbereich der UmgrMV liegende Umgründung, für die nur eine unstrukturierte (Papier-)Meldung vorgenommen wird.

3.2.3.4.2. Strukturierte Meldung von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen

Rz 785a
Mit dem AbgÄG 2023, BGBl. I Nr. 110/2023, wurde neben der einheitlichen standardisierten Anzeige von Umgründungen gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG (siehe dazu Rz 1902) in § 13 Abs. 1 vierter Satz UmgrStG eine Verordnungsermächtigung betreffend die strukturierte Meldung von Umgründungen beim zuständigen Finanzamt vorgesehen. Diese Verordnung wurde in Form der Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV), BGBl. II Nr. 247/2024, erlassen. Die UmgrMV gilt für nach dem 30.6.2025 beschlossene oder vertraglich unterfertigte Einbringungen - sowie Zusammenschlüsse (Rz 1339a) und Realteilungen (Rz 1540) - jeweils im Falle der Finanzamtszuständigkeit (§ 1 iVm § 5 UmgrMV) und regelt

Rz 785b
Gemäß § 2 Abs. 1 UmgrMV hat die Meldung durch einen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zu erfolgen. Folglich können die an einer Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen selbst festlegen, wer die Meldung der Umgründung vornimmt (meldender Steuerpflichtiger). Meldender Steuerpflichtiger ist folglich derjenige, der die Meldung der Einbringung faktisch vornimmt (schriftlich mittels Umgr 1 oder über FinanzOnline, siehe Rz 785c). Ob und in welcher Form die Festlegung eines Umgründungspartners als meldender Steuerpflichtiger darüber hinaus ausdrücklich dokumentiert wird (zB im Rahmen des Einbringungsvertrages), obliegt den Umgründungspartnern, ist für die Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG jedoch keine Voraussetzung.

Als ein an der Umgründung beteiligter Steuerpflichtiger - und damit als potenziell für die Meldung in Frage kommender Steuerpflichtiger - gelten nach der UmgrMV der das Vermögen übertragende und der das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige.

Beispiel 1:

Die natürliche Person A bringt ihren Betrieb in die A-GmbH gemäß Art. III UmgrStG ein, an der sie bereits zu 100% beteiligt ist. Auf die Gewährung von neuen Anteilen wird daher verzichtet. Die Einbringung ist dem für die übernehmende A-GmbH zuständigen Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG zu melden (Finanzamtszuständigkeit). Als meldenden Steuerpflichtigen können die an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen (A und A-GmbH) entweder den Einbringenden A oder die übernehmende A-GmbH festlegen (§ 2 Abs. 1 UmgrMV).

Nimmt an einer Umgründung ein reiner Arbeitsgesellschafter teil (zB im Rahmen eines Zusammenschlusses gemäß Art. IV UmgrStG), gilt der Arbeitsgesellschafter - weil er kein Vermögen überträgt, sondern seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt - nicht als meldender Steuerpflichtiger im Sinne der UmgrMV. Allerdings ist der an der Umgründung teilnehmende Arbeitsgesellschafter vom meldenden Steuerpflichtigen im Rahmen der Meldung dennoch als "Übertragender" anzugeben. Aus verwaltungsökonomischen Gründen spricht jedoch nichts dagegen, wenn der Arbeitsgesellschafter selbst eine kombinierte Meldung/Anzeige vornimmt (siehe auch zur kombinierten Anzeige Rz 1899).

Handelt es sich bei dem Vermögen Übertragenden oder bei dem Vermögen Übernehmenden um eine Mitunternehmerschaft, gilt für Zwecke der UmgrMV die Mitunternehmerschaft als an der Umgründung beteiligte Steuerpflichtige. Folglich gehört die (übertragende oder übernehmende) Mitunternehmerschaft zum Kreis der potenziell meldenden Steuerpflichtigen, nicht aber die dahinterstehenden Mitunternehmer.

Beispiel 2:

Die operativ tätige AB-OG bringt ihren Betrieb in die A-GmbH nach Art. III UmgrStG ein. Die Einbringung ist dem für die übernehmende A-GmbH zuständigen Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG zu melden (Finanzamtszuständigkeit). Als meldender Steuerpflichtiger kann entweder die AB-OG (übertragende Mitunternehmerschaft) oder die übernehmende A-GmbH festgelegt werden (§ 2 Abs. 1 UmgrMV).

Werden im Rahmen einer Einbringung Kapitalanteile durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft übertragen, gelten die dahinterstehenden Gesellschafter ertragsteuerlich als "übertragende" (einbringende) Steuerpflichtige (siehe Rz 718). Folglich kommen diese (neben der übernehmenden Körperschaft) als "meldende Steuerpflichtige" in Frage, nicht aber die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst.

Beispiel 3:

Die A-OG (nicht betriebsführend) hält einen Kapitalanteil iHv 50% an der A-GmbH. Der Kapitalanteil soll von der A-OG, an der A zu 100% (neben der Arbeitsgesellschafterin C-GmbH) beteiligt ist, in die B-GmbH nach Art. III UmgrStG eingebracht werden. An der B-GmbH ist A ebenfalls zu 100% beteiligt. Die Einbringung ist dem für die übernehmende B-GmbH zuständigen Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 zu melden (Finanzamtszuständigkeit). In ertragsteuerlicher Hinsicht gilt A als Einbringender und folglich für Zwecke der UmgrMV als übertragender Steuerpflichtiger. Als meldender Steuerpflichtiger kann daher entweder A oder die übernehmende B-GmbH festgelegt werden (§ 2 Abs. 1 UmgrMV). Die Arbeitsgesellschafterin gilt - weil sie kein Vermögen überträgt - nicht als meldende Steuerpflichtige im Sinne der UmgrMV (siehe aber bereits oben zur Notwendigkeit der Aufnahme des Arbeitsgesellschafters als "Übertragender" sowie zur Möglichkeit der Vornahme einer kombinierten Meldung/Anzeige durch diesen).

Rz 785c
Die Festlegung des meldenden Steuerpflichtigen durch die Umgründungspartner (Rz 785b) bestimmt gemäß § 2 Abs. 2 UmgrMV unmittelbar die Form, in der die strukturierte Meldung an die Abgabenbehörde zu übermitteln ist. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Verfügt der von den Umgründungspartnern festgelegte meldende Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Vornahme der Meldung über eine inländische Steuernummer, hat dieser die Meldung elektronisch - über FinanzOnline - zu übermitteln. Für die strukturierte elektronische Meldung ist (wie auch für die strukturierte elektronische Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG, siehe Rz 1902 ff) die in FinanzOnline unter "Weitere Services" integrierte Eingabemaske "Anzeige/Meldung einer Umgründung" zu verwenden.
  • Verfügt der von den Umgründungspartnern festgelegte meldende Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Vornahme der Meldung (noch) nicht über eine inländische Steuernummer, hat - wie auch für die strukturierte Anzeige bei Nichtvorliegen einer inländischen Steuernummer - die Meldung ausnahmsweise schriftlich mittels Papierformular ("Umgr 1: Anzeige/Meldung einer Umgründung") zu erfolgen.

Wird ein Steuerpflichtiger mit inländischer Steuernummer als meldender Steuerpflichtiger festgelegt und nimmt dieser die Meldung daher über FinanzOnline vor, ist dafür - wie auch bei der elektronischen Anzeige - nicht schädlich, dass der andere Umgründungspartner (noch) keine inländische Steuernummer hat; diesfalls beschränken sich im Rahmen der elektronischen Meldung die Angaben zum anderen Umgründungspartner auf dessen Namen bzw. Anschrift; die Angabe einer (gegebenenfalls ausländischen) Steuernummer ist nicht verpflichtend; siehe auch Rz 785f.

Da die UmgrMV bei Vorliegen einer inländischen Steuernummer des meldenden Steuerpflichtigen eine Verpflichtung zur elektronischen Meldung vorsieht, gilt eine über FinanzOnline übermittelte Meldung - ungeachtet der konkreten Finanzamtszuständigkeit des meldenden Steuerpflichtigen - stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Teilstrich UmgrStG eingelangt. Folglich gilt eine elektronische Meldung auch dann als bei der zuständigen Abgabenbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Teilstrich UmgrStG eingebracht, wenn diese durch den Einbringenden erfolgt und für den Einbringenden nicht auch das für die übernehmende Körperschaft zuständige Finanzamt zuständig ist.

Beispiel:

Der unbeschränkt steuerpflichtige A bringt gemäß Art. III UmgrStG einen Teilbetrieb in die inländische A-GmbH ein, an der er zu 100% beteiligt ist. Aufgrund der Alleingesellschafterstellung von A wird auf die Gewährung von neuen Anteilen verzichtet. Gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG ist die Einbringung bei dem für die übernehmende Körperschaft A-GmbH zuständigen Finanzamt (= FAG) zu melden. A und die A-GmbH kommen überein, dass A als meldender Steuerpflichtiger die strukturierte Meldung über FinanzOnline vornimmt. Auch wenn das für A zuständige Finanzamt das FAÖ ist, gilt die Meldung durch ihn über FinanzOnline als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht.

Im Falle der schriftlichen strukturierten Meldung mittels Umgr 1 ist diese - wie bei sämtlichen Meldungen von bis zum 30.6.2025 unterfertigten Einbringungen - an die gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Teilstrich UmgrStG zuständige Abgabenbehörde zu adressieren (in der Regel also an das für die übernehmende Körperschaft zuständige Finanzamt; siehe dazu Rz 781 ff).

Rz 785d
Mit Vornahme der strukturierten Meldung erfüllt der meldende Steuerpflichtige gleichzeitig auch seine Verpflichtung zur strukturierten Anzeige dieser Umgründung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG (vgl. § 4 UmgrMV). Folglich muss der meldende Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht keine gesonderte Anzeige mehr übermitteln; dies auch deshalb, weil die Meldung inhaltlich auf die Anzeige aufbaut (siehe zu den Inhalten Rz 785f f).

Die Verpflichtung des bzw. der anderen - nicht meldenden - Umgründungspartner(s) zur Anzeige einer Umgründung bleibt hingegen grundsätzlich aufrecht. Allerdings kann gemäß § 4 UmgrMV bei Vorliegen einer Bevollmächtigung auch deren Anzeigeverpflichtung im Rahmen derselben Meldung miterfüllt werden (= kombinierte Meldung/Anzeige; siehe näher Rz 801 sowie zur Voraussetzung der Bevollmächtigung Rz 802).

Die automatische Miterfüllung der eigenen Anzeigepflicht des meldenden Steuerpflichtigen sowie die Möglichkeit der Miterfüllung der Anzeigepflicht des bzw. der anderen Umgründungspartner(s) im Rahmen derselben Eingabe (= kombinierte Meldung/Anzeige) gilt unabhängig von der Form der Meldung. Folglich muss auch im Falle einer schriftlichen strukturierten Meldung mittels Umgr 1

  • der meldende Steuerpflichtige ohne inländische Steuernummer keine zusätzliche schriftliche Anzeige (dh. kein zusätzliches Umgr 1) mehr zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht übermitteln;
  • der oder die andere(n) Umgründungspartner bei Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung zur kombinierten schriftlichen Meldung/Anzeige keine zusätzlichen Anzeigen mehr zur Erfüllung seiner/ihrer Anzeigepflicht übermitteln.

Die Möglichkeit einer schriftlichen kombinierten Meldung/Anzeige mittels Umgr 1 besteht im Hinblick auf andere Umgründungspartner auch dann, wenn diese selbst über eine inländische Steuernummer verfügen (zur kombinierten Anzeige siehe hingegen Rz 1902).

Zur Feststellung seitens der Abgabenbehörde, welche Informationspflichten (Meldung und/oder Anzeige) gegenüber dem Finanzamt bei der jeweiligen Umgründung bestehen, ist im Rahmen der jeweiligen Eingabe durch den Steuerpflichtigen auch stets anzugeben, ob eine Umgründung mit Finanzamtszuständigkeit oder Firmenbuchzuständigkeit vorliegt und welche Art der Eingabe (kombinierte Meldung/Anzeige; bloße Meldung; bloße Anzeige bzw. kombinierte Anzeige) zur jeweiligen Umgründung erfolgt.

Siehe zur Übersicht auch Rz 1902b.

Rz 785e
Wird - insbesondere für Zwecke des § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG - von mehreren Einbringenden Vermögen zum selben Einbringungsstichtag in eine (dieselbe) übernehmende Körperschaft nach Art. III UmgrStG eingebracht, ist hinsichtlich der Meldung zu unterscheiden:

Liegen gesonderte Einbringungsverträge vor (die diesfalls jeweils aufeinander Bezug nehmen, siehe Rz 1090f), ist jedenfalls von zwei gesonderten Einbringungsvorgängen auszugehen, sodass jeder Einbringungsvorgang für sich genommen auch einer gesonderten Meldung bedarf.

Besteht hingegen nur ein gemeinsamer Einbringungsvertrag und erfolgen die Einbringungen auf denselben Stichtag, kann für Zwecke der Meldung von einem Einbringungsvorgang ausgegangen werden, der folglich auch nur einer einzigen Meldung bedarf. Die Übermittlung mehrerer gesonderter Meldungen für die jeweiligen Vermögensübertragungen ist aber auch diesfalls zulässig (dies insbesondere im Hinblick auf die technische Darstellung bei Vorliegen eines Mehrfachzuges).

Beispiel:

A und B sind zu je 50% an der AB-GmbH beteiligt und bringen ihre Anteile jeweils zum 31.12.X1 in die X-GmbH gemäß Art. III UmgrStG ein, an der sie ebenfalls zu je 50% beteiligt sind. Auf die Gewährung neuer Anteile wird gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG verzichtet.

Variante 1:

Es liegen zwei Einbringungsverträge vor, die aufeinander Bezug nehmen.

Lösung Variante 1:

Da zwei gesonderte Einbringungsvorgänge vorliegen, ist sowohl für die Einbringung des Kapitalanteils durch A als auch für die Einbringung des Kapitalanteils durch B in die X-GmbH jeweils eine gesonderte Meldung zu übermitteln. Als meldender Steuerpflichtiger kommen dafür A oder die übernehmende X-GmbH bzw. B oder die übernehmende X-GmbH in Frage.

Variante 2:

Es liegt ein gemeinsamer Einbringungsvertrag für die Einbringung der Kapitalanteile durch A und B vor.

Lösung Variante 2:

Es kann für Zwecke der Meldung von einem einzigen Einbringungsvorgang ausgegangen werden, weshalb auch nur eine Meldung zu übermitteln ist. Als meldender Steuerpflichtiger kommen diesfalls A, B oder die übernehmende X-GmbH in Frage. Alternativ können (wie in Variante 1) aber auch gesonderte Meldungen übermittelt werden.

Dies gilt sinngemäß auch für die Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG.

Rz 785f
§ 3 UmgrMV regelt die Inhalte, die eine strukturierte Meldung zu umfassen hat ("Pflichtangaben"; zu den Rechtsfolgen bei Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit siehe die Rz 785h ff). Aufgrund der darin vorgesehenen Inhaltserfordernisse kann bei Einbringungen auf einen künftigen Einbringungsstichtag eine strukturierte Meldung erst nach Ablauf des Einbringungsstichtages vorgenommen werden.

§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 UmgrMV regelt zunächst jene Inhalte, die sowohl bei Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Falle der Finanzamtszuständigkeit anzugeben sind. Diese Inhalte sind deckungsgleich mit jenen Inhalten, die auch im Rahmen einer Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG verpflichtend anzugeben sind (siehe vor diesem Hintergrund auch Rz 785d). Zu den Pflichtangaben gemäß § 3 Abs. 1 UmgrMV gehören die folgenden Angaben:

  • Angabe des Umgründungsstichtages;
  • Angaben zu den das Vermögen übertragenden und übernehmenden Steuerpflichtigen (Steuernummer bzw. Name/Anschrift, wenn keine inländische Steuernummer vorliegt);
  • Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen, wobei zwischen begünstigtem Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, fiktiver Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalanteil) und sonstigem Vermögen (wie zB bei sämtlichen Verschmelzungen, bei Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen wie Grundstücken oder der Teilnahme eines Arbeitsgesellschafters) zu unterscheiden ist;
  • Angaben darüber, ob für die Umgründung (ggf. auch nur an einen der Umgründungspartner) ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO zur gemeldeten Umgründung ergangen ist (diesfalls unter Angabe der diesbezüglich vom Antragsteller vergebenen Referenznummer);
  • Angaben dazu, ob die gemeldete Umgründung Teil eines Umgründungsplans gemäß § 39 UmgrStG ist (siehe Rz 1874 ff), wobei zu beachten ist, dass mehrere Umgründungsschritte auch mehrere Meldepflichten auslösen (jeweils bei Finanzamtszuständigkeit);
  • Angaben über die Mitgliedschaft des übertragenden und/oder des übernehmenden Steuerpflichtigen in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 (diesfalls unter Angabe der jeweiligen Steuernummer des Gruppenträgers);
  • Bei Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG Angaben über die Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.

Darüber hinaus sind jeder Meldung die in § 3 Abs. 1 Schlussteil UmgrMV genannten Unterlagen verpflichtend anzuschließen. Diese Unterlagen sind durch die UmgrMV abschließend geregelt und umfassen bei einer Einbringung

  • den Einbringungsvertrag,
  • die der Umgründung zu Grunde liegenden Bilanzen (Einbringungsbilanz gemäß § 15 UmgrStG sowie der der Einbringungsbilanz zu Grunde liegende Jahres- bzw. Zwischenabschluss) zu steuerlichen Werten sowie
  • im Falle von Mehrfachzügen den Umgründungsplan gemäß § 39 UmgrStG.

Erfolgt die Meldung elektronisch (siehe Rz 785c), ist für die Übermittlung dieser Unterlagen die in FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden (§ 3 Abs. 1 letzter Satz UmgrMV; siehe auch Rz 785h).

Auch wenn im Rahmen einer (kombinierten) Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG - anders als bei der strukturierten Meldung - keine Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen besteht, kann bei elektronischer Anzeige die in FinanzOnline ab 1.7.2025 integrierte Übermittlungsmöglichkeit auch im Falle der Firmenbuchzuständigkeit für Zwecke der Übermittlung der Einbringungsbilanz (§ 15 UmgrStG) verwendet werden.

Ungeachtet der in der UmgrMV normierten Übermittlungspflicht der der Umgründung zu Grunde liegenden Bilanzen kann die Übermittlung der Einbringungsbilanz auch bei Finanzamtszuständigkeit entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital bereits im Einbringungsvertrag beschrieben werden oder ein Kapitalanteil aus dem außerbetrieblichen Vermögen eingebracht wird (§ 15 letzter Satz UmgrStG; siehe auch Rz 785h).

Rz 785g
Gemäß § 3 Abs. 2 UmgrMV sind neben den allgemeinen Inhalten (Rz 785f) weitere meldespezifische Inhalte und Angaben im Rahmen der strukturierten Meldung zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass diese meldespezifischen Inhalte einmal für die jeweilige Umgründung anzugeben sind; die jeweiligen Inhalte sind daher im Falle von mehreren Übertragenden/Übernehmenden in der Eingabemaske bzw. im Umgr 1 auch dann mit "Ja" zu beantworten, wenn die Angabe auf nur einen der Umgründungspartner zutrifft.

Zu den meldespezifischen Inhalten bei Einbringungen zählen (§ 3 Abs. 2 Z 1 UmgrMV):

  • Um welche Art der Einbringung es sich handelt, insbesondere, ob die Einbringung unter verbundenen Steuerpflichtigen erfolgt (zB Einbringung in eine Körperschaft, an der der Einbringende beteiligt ist oder Konzerneinbringungen; siehe auch Rz 645).
  • Ob es beim Einbringenden (bzw. einem der Einbringenden) - für Zwecke der Ermittlung eines etwaigen Übergangsgewinns oder -verlustes - anlässlich der Einbringung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart hinsichtlich des eingebrachten Vermögens kommt (siehe dazu Rz 818 ff).
  • Ob dem Einbringenden (bzw. einem Einbringenden) als Gegenleistung für das übertragene Vermögen anlässlich der Einbringung neue Anteile gewährt werden oder ob auf die Gewährung neuer Anteile gemäß § 19 Abs. 2 UmgrStG - diesfalls unter Angabe des jeweiligen Tatbestandes (Z 1 bis Z 6) - verzichtet wird (siehe Rz 1060 ff).
  • Ob im Rahmen der Einbringung Grundstücke iSd § 30 Abs. 1 EStG 1988 übertragen werden. Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Aufwertungswahlrechts gemäß § 16 Abs. 6 UmgrStG (siehe dazu Rz 928) bzw. die alternativ zur Anwendung gelangende "gespaltene Betrachtungsweise" gemäß § 18 Abs. 5 UmgrStG und der damit einhergehenden Evidenzierung des Teilwertes zum Einbringungsstichtag (siehe Rz 970a). Ungeachtet der Angabe zur Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Meldung ist die Ausübung des Aufwertungswahlrechtes gemäß § 16 Abs. 6 letzter Satz UmgrStG im Einbringungsvertrag festzuhalten.
  • Ob es anlässlich der Einbringung zu einer (teilweisen) Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich kommt (siehe dazu Rz 854 ff). Dies ist für eine etwaige spätere Festsetzung (im Anwendungsbereich des Nichtfestsetzungskonzepts), Entstehung der Steuerschuld (im Rahmen des Anteilstauschs gemäß § 16 Abs. 1a UmgrStG) oder vorzeitige Fälligstellung von Raten (im Anwendungsbereich des Ratenzahlungskonzepts) von Bedeutung. Ungeachtet einer diesbezüglichen Angabe im Rahmen der Meldung sind Besteuerungswahlrechte und Anträge, wie auch der Antrag auf Nichtfestsetzung oder Ratenzahlung, nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung auszuüben (siehe EStR 2000 Rz 7511a).
  • Ob beim Einbringenden (bzw. einem Einbringenden) und/oder bei der übernehmenden Körperschaft zum Einbringungsstichtag noch nicht verrechnete Verlustvorträge bestehen und ob - im Falle von unter den Anwendungsbereich des § 12a KStG 1988 fallenden einbringenden Körperschaften - ein noch nicht verrechneter Zins- oder EBITDA-Vortrag für Zwecke der Zinsschranke (siehe dazu KStR 2013 Rz 1309dq ff) besteht. Dabei beziehen sich die Angaben lediglich auf den Bestand eines Verlust- bzw. Zins- oder EBITDA-Vortrags dem Grunde nach; Angaben zum Übergang/Fortbestand gemäß § 21 UmgrStG bzw. der Zinsvortrags-ÜbergangsV sowie zur Höhe der bestehenden Vorträge sind nicht vorgesehen.
  • Ob anlässlich der Einbringung vom Einbringenden (bzw. einem Einbringenden) rückwirkende Maßnahmen nach § 16 Abs. 5 UmgrStG vorgenommen werden. Dabei ist im Besonderen anzugeben, ob vorbehaltene Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG (siehe dazu Rz 911 ff) getätigt werden und ob rückbezogene tatsächliche Entnahmen oder vorbehaltene Entnahmen nach § 16 Abs. 5 Z 1 oder Z 2 UmgrStG zur Anwendung der Ausschüttungsfiktion gemäß § 18 Abs. 2 UmgrStG führen (siehe dazu Rz 972c ff).

Zu den meldespezifischen Angaben im Rahmen der strukturierten Meldung im Falle eines Zusammenschlusses siehe Rz 1339a, im Falle einer Realteilung Rz 1540.

Rz 785h
Im Hinblick auf die Vollständigkeit einer strukturierten Meldung ist zu beachten:

Sämtliche der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmgrMV enthaltenen Angaben sind "Pflichtangaben" und folglich Mindestvoraussetzung für eine vollständige Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG. Dies gilt unabhängig von der Form der Meldung (elektronische Meldung über FinanzOnline oder schriftliche Meldung mittels Umgr 1).

Im Rahmen der elektronischen Meldung in FinanzOnline ist die Übermittlung der Meldung technisch ohnedies nur bei Befüllung sämtlicher Pflichtangaben (§ 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 UmgrMV) möglich, sodass im Falle einer über FinanzOnline übermittelten Meldung von einer vollständigen Meldung auszugehen ist, wenn die nach der UmgrMV erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind (siehe dazu Rz 785f). Für die Übermittlung der in der UmgrMV genannten Unterlagen ist die im Rahmen der Eingabemaske in FinanzOnline integrierte Uploadmöglichkeit zu verwenden.

Im Falle der schriftlichen Meldung mittels Umgr 1 gehören die in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 UmgrMV genannten Angaben ebenfalls zu den Mindestvoraussetzungen ("Pflichtangaben") einer vollständigen Meldung. Die in der UmgrMV genannten Unterlagen sind dem Umgr 1 beizulegen und mit diesem gemeinsam für die Vollständigkeit der strukturierten Meldung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Werden - ungeachtet der Meldeform - die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital bereits im Einbringungsvertrag beschrieben oder besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Einbringungsbilanz (Einbringung eines Kapitalanteils aus dem Privatvermögen), besteht für eine vollständige Meldung keine Pflicht zur Übermittlung einer Einbringungsbilanz (§ 15 letzter Satz UmgrStG).

Rz 785i
Hinsichtlich der für eine vollständige Meldung zu übermittelnden Unterlagen (§ 3 Abs. 1 UmgrMV, siehe Rz 785f) ist zu beachten:

  • Der meldende Steuerpflichtige hat im Rahmen der elektronischen Meldung die einschlägigen Unterlagen durch Verwendung der in FinanzOnline integrierten Upload-Funktion hochzuladen. Werden dabei nicht die einschlägigen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 UmgrMV hochgeladen (Upload einer falschen Datei) oder werden diese nicht vollständig übermittelt (einschlägiger Anhang fehlt), liegt insoweit eine unvollständige Meldung vor, die vom Steuerpflichtigen vervollständigt werden kann (spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Finanzamt). Bei Vervollständigung durch Nachreichen des Einbringungsvertrages ist jedoch seitens des Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass dieser bereits im Zeitpunkt der Meldung bestand (zB durch Vorlage eines Notariatsakts).
  • Werden die einschlägigen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 UmgrMV im Falle einer schriftlichen Meldung dem Umgr 1 nicht oder nicht vollständig beigelegt, gilt Rz 791 hinsichtlich der Vervollständigungsmöglichkeiten (siehe Bulletpoint 1 und 2). Die Möglichkeit zur Vervollständigung der Meldung innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist (siehe Rz 791 Bulletpoint 1) gilt diesfalls auch für einen fehlenden Umgründungsplan gemäß § 39 UmgrStG.

Die Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen sowie zur Verwendung der Upload-Möglichkeit in FinanzOnline besteht ausschließlich im Falle der elektronischen Meldung bzw. elektronischen kombinierten Meldung/Anzeige. In Fällen einer elektronischen (kombinierten) Anzeige kann - sowohl bei Finanzamts- als auch Firmenbuchzuständigkeit - die in FinanzOnline integrierte Upload-Möglichkeit zur Übermittlung von Unterlagen (zB Einbringungsbilanz bei Einbringungen mit Firmenbuchzuständigkeit; Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag) ebenfalls verwendet werden. Allerdings ist deren Übermittlung im Rahmen der Anzeige nicht verpflichtend.

Rz 785j
Hinsichtlich der für eine vollständige Meldung verpflichtend zu übermittelnden Inhalte (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmgrMV) ist zu beachten:

Falsche Pflichtangaben (inhaltlicher sowie formaler Natur) sowie gänzlich fehlende Pflichtangaben (betrifft nur Umgr 1) führen zu einer unvollständigen Meldung und sind vom Steuerpflichtigen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Finanzamt zu berichtigen bzw. zu vervollständigen (Umgr 1). Dies gilt auch für Angaben zu den wesentlichen Grundlagen der Umgründung (Umgründungsstichtag, Übertragender/Übernehmender, übertragenes/übernommenes Vermögen), wenn diese im Lichte der übermittelten Unterlagen (insbesondere Vertrag) nachvollziehbar sind bzw. es sich im Lichte der übermittelten Unterlagen um einzelne offensichtliche Fehler handelt (zB falsche Auswahl/Angabe beim Umgründungsstichtag, fehlerhafte Namens- oder Adressangabe). Erfolgt die Berichtigung bzw. Vervollständigung innerhalb der gesetzten Frist, kann der rückwirkende Stichtag in Anspruch genommen werden.

Rz 785k
Bei der Übermittlung von strukturierten Meldungen ist zu beachten:

Weitere Informationen zur elektronischen strukturierten Meldung bzw. Meldung/Anzeige finden sich im Handbuch unter https://www.bmf.gv.at/services/finanzonline/informationen-fuer-unternehmer-und-gemeinden/handbuecher-fuer-unternehmer.html sowie in den in der Eingabemaske integrierten Erläuterungen (abrufbar unter "?"-Button). Weiterführende Informationen zur schriftlichen strukturierten Meldung sind dem Formular Umgr 1 angeschlossen.

Die Eingabemaske in FinanzOnline ermöglicht - bis zur Übermittlung der Meldung (oder Anzeige) an die Abgabenbehörde - auch die Zwischenspeicherung von Eingaben, die unter den Entwürfen oder durch Eingabe der Umgründungsreferenznummer abrufbar sind, wobei die Zwischenspeicherung bei jedem Seitenwechsel ("weiter") automatisch erfolgt; ein aktives "Speichern" ist nur beim Anlegen mehrerer Übertragender/Übernehmender erforderlich.

Eine bereits an die Abgabenbehörde übermittelte Meldung (wie Anzeige) kann in FinanzOnline im Menüpunkt "Admin" unter "Eingebrachte Anbringen" wieder eingesehen (aber nicht mehr geändert) werden.

3.2.3.4.3. Meldung von bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringungen

Rz 786
Eine die Steuerwirksamkeit der Einbringung auslösende vollständige Meldung einer bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Einbringung (Rechtslage vor UmgrMV) besteht aus dem Einbringungsvertrag, dem entweder integrierend oder gesondert der Jahres- oder Zwischenabschluss (siehe Rz 816 ff) und die steuerliche Einbringungsbilanz (soweit nicht privat gehaltene Kapitalanteile betroffen sind) angeschlossen sind.

Rz 787
Wird eine Einbringung auf einen zurückliegenden Stichtag gemeldet, ist aber im Zeitpunkt der Meldung der Einbringungsvertrag noch nicht abgeschlossen; die Meldung hat aufschiebende Wirkung. Die fehlenden Unterlagen (Einbringungsvertrag, Jahres- oder Zwischenabschluss, Einbringungsbilanz) sind bis zum Ablauf der Neunmonatsfrist nachzureichen (Rz 791).

Beispiel (Rechtslage vor UmgrMV):

A will seinen 30-prozentigen Anteil an der X-KG in die Y-GmbH, an der er sowie B zu je 50% beteiligt sind, per 31.12.X1 einbringen. Er meldet diese geplante Einbringung dem gemäß §§ 60 f BAO zuständigen Finanzamt im Juni X2, wobei er in der Meldung Folgendes anführt:

Einbringender: A unter Anführung der St.Nr.

Übernehmende Körperschaft: Y-GmbH unter Anführung der St.Nr. und der FB-Nr.

Gegenstand der Einbringung: 30% Anteile an der X-KG unter Anführung der FB-Nr.

Einbringungsstichtag: 31.12.X1

Art der Gegenleistung: Abfindung durch B gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG

Sobald der Einbringungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist dieser samt Abschluss der X-KG zum 31.12.X1 sowie der Einbringungsbilanz über den eingebrachten MU-Anteil innerhalb der Neunmonatsfrist dem Finanzamt zu melden, dh. Postaufgabe spätestens 30.9.X2. Wird die Frist nicht eingehalten, siehe zu den Rechtsfolgen Rz 791.

Rz 788
Im Falle der Meldung einer Einbringung auf einen künftigen Einbringungsstichtag sind die in Rz 787 erwähnten Mindestelemente darzustellen, soweit dies nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Meldung möglich ist. Auch in diesem Fall kann die Steuerwirksamkeit der Meldung noch nicht eintreten; es sind die fehlenden Daten und Unterlagen innerhalb der Neunmonatsfrist ab dem künftigen Stichtag nachzureichen. Andernfalls liegt auch in diesem Fall eine verspätete Meldung und damit eine Fristverletzung vor.

Rz 789
Eine bloße Anfrage beim FA, ob gegen bestimmte geplante und daher noch gar nicht beschlossene Umgründungsschritte auf einen zurückliegenden Stichtag Bedenken bestehen, gilt keinesfalls als Meldung, auch wenn in dieser Anfrage sehr detaillierte Angaben über die Planungen gemacht werden, sondern nur als Absichtserklärung.

Rz 790
Ergibt sich erst - nach Ablauf der Neunmonatsfrist - aus eingereichten Abgabenerklärungen bzw. diesen beiliegenden Jahresabschlüssen oder sonstigen Umständen (zB Kontrollmitteilungen, Firmenbuchabfragen), dass Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG eingebracht wurde, kann dies mangels rechtzeitiger Vorlage des Einbringungsvertrages (siehe Rz 786), nicht als Einbringung im Sinne des Art. III UmgrStG gewertet werden.

Rz 791
Eine die Mindestvoraussetzungen gemäß Rz 787 nicht erfüllende Meldung kann die Rückwirkungsfiktion nicht auslösen.

Erfolgt zwar eine fristgerechte Meldung, bleibt diese Meldung aber bis zum Ablauf der Neunmonatsfrist unvollständig, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Es wird mit der Meldung der Einbringungsvertrag, nicht aber der Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss zum Stichtag und/oder die Einbringungsbilanz vorgelegt:
    In diesem Fall hat die Abgabenbehörde den Einbringenden zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufzufordern. Kommt der Einbringende der Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach, ist der rückwirkende Stichtag anzuerkennen. Zu den Auswirkungen einer Einbringung des gesamten Betriebes bei fehlender Stichtags- aber vorgelegter Einbringungsbilanz siehe allerdings Rz 664.
  • Es wird mit der Meldung der Jahres-/Zwischenabschluss und/oder die Einbringungsbilanz vorgelegt, nicht aber der Einbringungsvertrag: Da aus einer solchen Meldung die wesentlichen Grundlagen der Einbringung nicht hervorgehen, liegt grundsätzlich eine Fristverletzung vor, die zur Anwendung der Ersatzstichtagsregelung führt (Rz 793). Legt der Steuerpflichtige den Einbringungsvertrag innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung durch das Finanzamt vor und weist nach, dass der Einbringungsvertrag bereits im Zeitpunkt der Meldung nachweislich bestand (zB Notariatsakt, der dem Firmenbuch anlässlich der Einbringung angezeigt wurde), bestehen keine Bedenken, den rückwirkenden Stichtag anzuerkennen.

Liegt nach den vorstehenden Grundsätzen keine fristgerechte Meldung vor, ist von einer verspäteten Meldung am Tage des tatsächlichen Einlangens der fehlenden Unterlagen auszugehen (siehe Rz 792 ff).

Beispiele zur Meldung der Einbringung bei Finanzamtszuständigkeit:

A bringt aufgrund des Einbringungsvertrages vom 14.08.X9 zum Stichtag 31.12.X8 sein Einzelunternehmen in die A-GmbH ein, deren Alleineigentümer er ist. Es wird gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG auf eine Anteilsgewährung verzichtet. Es wird unterstellt, dass der Einbringungsvertrag in sachgerechter Form erstellt wird und alle erforderlichen Angaben enthält.

zur Post gegeben

eingelangt

Inhalt der Meldung

Rechtsfolge

30.9.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

Vertrag

Bilanz

Einbringungsbilanz

Art. III per 31.12.X8

30.9.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

Vertrag

Vorhalt Vorlage Bilanzen binnen zwei Wochen

wenn innerhalb der Frist vorgelegt: Art. III per 31.12.X8

verspätet vorgelegt: Ersatzstichtagsregelung

30.9.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

Bilanz

Einbringungsbilanz

Vorlage Einbringungsvertrag binnen zwei Wochen nach Aufforderung

wenn innerhalb der Frist vorgelegt: Art. III per 31.12.X8

verspätet vorgelegt: Ersatzstichtagsregelung

30.9.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

verspätete Meldung; Ersatzstichtagsregelung

1.10.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

Vertrag

Bilanz

Einbringungsbilanz

verspätete Meldung; Ersatzstichtagsregelung

1.10.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

Vertrag

verspätete Meldung; Ersatzstichtagsregelung

1.10.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

Bilanz

Einbringungsbilanz

verspätete Meldung; Ersatzstichtagsregelung

1.10.X9

2.10.X9

Begleitschreiben

verspätete Meldung; Ersatzstichtagsregelung

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsmacht über das eingebrachte Vermögen ist unbeachtlich.

Der gewählte Einbringungsstichtag liegt am bzw. nach dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages.

Unterfertigung des Vertrages

Gewählter Stichtag

Tatsächliche Übertragung

Einlangen der Anmeldung (bei FB-Zuständigkeit) oder Postaufgabetag der Meldung (bei FA-Zuständigkeit)

Einbringungsstichtag

15.12.X0

15.12.X0

?

15.9.X1

15.12.X0

15.12.X0

31.12.X0

25.9.X1

16.9.X1

31.12.X0

Bei Einbringungen, die nach dem 31.12.2023, jedoch bis zum 30.6.2025 (Rechtslage vor UmgrMV) vertraglich unterfertigt werden, ist Folgendes zu beachten:

Eine strukturierte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG idF AbgÄG 2023 hat ungeachtet einer (unstrukturierten) Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG zu erfolgen. Eine strukturierte Anzeige ersetzt daher die Meldung der Umgründung nicht; umgekehrt kann eine Meldung die strukturierte Anzeige nicht ersetzen (siehe auch Rz 801 sowie Rz 1902a). Die Verletzung der Meldepflicht führt zur Nichtanwendung von Art. III UmgrStG; die Verletzung der Anzeigepflicht kann eine Finanzordnungswidrigkeit begründen. Wird in der "Übergangsphase" bis zum Inkrafttreten der UmgrMV zwar die strukturierte Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG idF AbgÄG 2023 fristgerecht vorgenommen, erfolgt jedoch im Rahmen der vorgegebenen Frist keine § 13 Abs. 1 UmgrStG, bestehen keine Bedenken, auch diesfalls von einer unvollständigen Meldung auszugehen. Holt daher der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung durch das Finanzamt die Meldung vollständig nach, kann der rückwirkende Stichtag anerkannt werden. Dies gilt jedoch nur UmgrMV Rz 785a ff).

Randzahl 791a: entfällt.

3.2.4. Fristverletzung

3.2.4.1. Allgemeines

Rz 792
§ 13 Abs. 1 UmgrStG macht die Rückwirkung der Einbringung davon abhängig, dass sie innerhalb der gesetzlichen Frist der zuständigen Behörde (Rz 776 ff) - je nach Rechtslage in der dafür vorgesehenen Form und mit den dafür vorgesehenen Inhalten - zur Kenntnis gebracht wird. Daneben sieht eine Ordnungsvorschrift vor, dass den sonst von der Einbringung betroffenen Abgabenbehörden die Einbringung innerhalb derselben Frist angezeigt wird (§ 43 Abs. 1 UmgrStG; siehe auch Rz 791). Wird die in § 13 UmgrStG normierte Frist nicht gewahrt, ist die steuerliche Rückwirkung nicht gegeben.

Rz 793
Liegt eine Fristverletzung vor, führt dies nicht unter allen Umständen dazu, dass die durchgeführte Einbringung nicht unter Art. III UmgrStG fällt und sohin eine verunglückte Einbringung vorliegt. Vielmehr hat die Fristverletzung zunächst nur die Konsequenz, dass die Einbringung keine Rückwirkung zeitigen kann, weil § 13 Abs. 1 fünfter Satz UmgrStG den Tag des Vertragsabschlusses als Ersatzstichtag normiert und zwar unabhängig zu welchem Zeitpunkt die Vermögensübertragung stattgefunden hat.

3.2.4.2. Ersatzstichtag

Rz 794
Im Falle der Fristverletzung kann Art. III UmgrStG bezogen auf den Ersatzstichtag aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn auf diesen Ersatzstichtag die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt werden (vgl. Rz 765) und die Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb von neun Monaten ab Ersatzstichtag dem Finanzamt gemeldet wird (vgl. Rz 785a ff zur strukturierten Meldung nach UmgrMV sowie Rz 786 ff zur "unstrukturierten" Meldung).

Wird von dieser Sanierungsmöglichkeit, dh. Adaptierung des Einbringungsvertrages, Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den Vertragstag bei Einbringung betrieblicher Einheiten sowie einer Einbringungsbilanz (vgl. auch Rz 798), nicht Gebrauch gemacht oder kann von dieser - infolge verspäteten Erkennens der Fristverletzung - nicht Gebrauch gemacht werden, ist eine Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG verletzt. Es kommt daher in diesem Fall zum Veräußerungstatbestand gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 auf den ursprünglich gewählten (vereinbarten) Einbringungsstichtag (siehe Rz 799 bzw. Rz 1275 ff).

Rz 795
Das Vorliegen einer unter § 6 Z 14 EStG 1988 fallenden Sacheinlage ist dann nicht anzunehmen, wenn auf den Ersatzstichtag die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Einbringung innerhalb von neun Monaten geschaffen werden (Zwischenabschlusserstellung, gegebenenfalls Vermögensbewertung, Einbringungsbilanzerstellung, unter Umständen Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Meldung; siehe Rz 798).

3.2.4.3. Frist und Zuständigkeit

Rz 796
Für die Wahrung der gesetzlich eingeräumten weiteren Neunmonatsfrist ist wie bei der ursprünglichen Frist § 108 BAO maßgebend.

Rz 797
Im Hinblick auf den steuerlichen Sanierungstatbestand ist die nach Rz 798 adaptierte Einbringung stets (daher auch in ursprünglich firmenbuchzuständigen Fällen) dem zuständigen FA - je nach Rechtslage in der dafür vorgesehenen Form und mit den dafür vorgesehenen Inhalten - zu melden.

3.2.4.4. Folgen der Fristverletzung

3.2.4.4.1. Wahrung des Ersatzstichtages

Rz 798
Folge der Fristverletzung ist, dass das einzubringende Vermögen und die aus diesem Vermögen resultierenden Erträge bis zum Ersatzstichtag weiterhin dem Einbringenden zuzurechnen sind. Das gilt auch für allfällige Veräußerungsvorgänge bis zum Ersatzstichtag. Liegen zum Ersatzstichtag die Voraussetzungen des § 12 UmgrStG vor, bleibt auch im Falle der sich aus dem Gesetz ergebenden Beziehung des Einbringungsvorganges auf den Ersatzstichtag das UmgrStG uneingeschränkt anwendbar. Dabei ist aber Folgendes zu beachten:

  • Da der ursprüngliche Einbringungsvertrag zivilrechtlich gültig ist und bleibt, haben die Vertragspartner eine schriftliche Adaptierung für steuerliche Zwecke insoweit vorzunehmen, als die Grundlagen der Einbringung zum Ersatzstichtag nicht mehr stimmen können und diese Adaptierung einschließlich erforderlicher Unterlagen innerhalb einer neuerlichen Neunmonatsfrist (§ 108 BAO), gerechnet ab dem Ersatzstichtag, stets dem FA der übernehmenden Körperschaft vorzulegen.
  • Es ist ein Zwischenabschluss zum Ersatzstichtag im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1988 aufzustellen, der den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 UmgrStG entspricht (Inventierung, Ansatz und Bewertung des Vermögens: wenn eine Inventur zum Ersatzstichtag nicht möglich sein sollte, ist auch eine sachgerechte Schätzung nicht zu beanstanden). Damit werden die Zurechnung des letzten laufenden Gewinnes zum Einbringenden und die Grundlage für die Vermögensübertragung zu den steuerlich maßgebenden Werten sichergestellt.
  • Es ist der Verkehrswert zum Ersatzstichtag zu ermitteln, da sich das Umtauschverhältnis geändert haben kann oder die Frage des Vorliegens eines positiven Verkehrswertes eine Rolle spielt.
  • Es ist aus dem Zwischenabschluss eine Einbringungsbilanz abzuleiten (siehe Rz 837 ff), in der die ursprünglich beabsichtigten rückwirkenden Korrekturen im Sinne des § 16 Abs. 5 UmgrStG und die zum Ersatzstichtag maßgebenden Werte bei einer fakultativen oder zwingenden Aufwertung anzusetzen sind. Eine Adaptierung der ursprünglich vorgenommenen rückwirkenden Korrekturen ist insoweit möglich, als sie durch den geänderten Buch- bzw. Verkehrswert bedingt sind.
  • Liegt ein positiver Verkehrswert zum Ersatzstichtag nicht vor, ist er bis zum Tag der Adaptierung des Einbringungsvertrages durch Einlagen im Sinne des § 16 Abs. 5 UmgrStG oder zB durch eine Verminderung der vorgenommenen vorbehaltenen Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG herzustellen.
3.2.4.4.2. Nichtwahrung des Ersatzstichtages

Rz 799
Werden die Voraussetzungen des Art. III UmgrStG auf den Ersatzstichtag innerhalb der neuerlichen Neunmonatsfrist nicht geschaffen und ist damit keine umgründungssteuerwirksame Sanierung erfolgt, liegt eine unter den Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 fallende Einbringung vor. Die Gewinnverwirklichung bezieht sich in diesem Fall nicht auf den Ersatzstichtag sondern auf den im Einbringungsvertrag ursprünglich festgelegten Tag. Diese Folgewirkung kann auch dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Vermögensübertragung schon vor Ablauf der Rückwirkungsfrist erfolgt ist.

3.2.4.4.3. Fristbezogene Vertragsklausel

Rz 800
Der Gefahr einer die Tauschwirkungen des § 6 Z 14 EStG 1988 auslösenden Übertragung kann dadurch begegnet werden, dass im Einbringungsvertrag eine Klausel verankert wird, nach der die tatsächliche Vermögensübertragung am Tag der fristgerechten Anmeldung beim Firmenbuchgericht bzw. am Tag der fristgerechten Meldung bei der zuständigen Abgabenbehörde erfolgen soll. Im Falle einer tatsächlichen Fristverletzung kommt demzufolge mangels Vermögensübertragung weder eine Einbringung im Sinne des Art. III UmgrStG noch eine Einlage im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988 zustande. Sollte die übernehmende Körperschaft das einzubringende Vermögen schon in Besitz genommen haben, liegt daher eine bloße Nutzungsüberlassung vor, die im Falle des Vorliegens eines Beteiligungsverhältnisses des "Einbringenden" (= Nutzungsüberlassers) vor der Einbringung als steuerneutrale Nutzungseinlage zu werten ist.

Beispiel für eine Fristenklausel:

In Punkt xx des Einbringungsvertrages findet sich folgende Bestimmung:

"Die Übertragung des Vermögens erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Einbringung bei der zuständigen Behörde rechtzeitig gemeldet wird."

3.2.4.5. Anzeigepflicht und Verhältnis zur Meldepflicht

Rz 801
Der Einbringungsvorgang ist nach § 43 Abs. 1 UmgrStG innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag dem für den Einbringenden und dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt anzuzeigen (siehe auch Rz 1899 ff). Diese Anzeige erfolgt für nach dem 31.12.2023 beschlossene oder vertraglich unterfertigte Umgründungen in einheitlicher, standardisierter Form (strukturierte Anzeige) und idR elektronisch über FinanzOnline (siehe Rz 1900).

Hinsichtlich des Verhältnisses von Anzeigepflicht (§ 43 Abs. 1 UmgrStG) und Meldepflicht bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit (§ 13 Abs. 1 UmgrStG) ist je nach Rechtslage zu unterscheiden (siehe auch Rz 1902a)

  • Nach dem 30.6.2025 unterfertigte Einbringungen (Rechtslage idF UmgrMV):
    • gesondert von der Meldung jeweils durch eine eigene Anzeige für sich oder gemeinsam im Rahmen einer kombinierten Anzeige oder
    • gleichzeitig mit der Meldung durch den meldenden Steuerpflichtigen (= kombinierte Meldung/Anzeige)
    • nachkommen. Die Miterfüllung der Anzeigepflicht der anderen nicht meldenden Umgründungspartner im Rahmen einer kombinierten Meldung/Anzeige setzt eine entsprechende Bevollmächtigung voraus (siehe dazu näher Rz 802; dasselbe gilt für Zwecke einer kombinierten Anzeige, siehe Rz 1902 f).

    Mit Vornahme einer strukturierten Meldung gemäß UmgrMV erfüllt der meldende Steuerpflichtige gleichzeitig auch seine Verpflichtung zur strukturierten Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG. Der meldende Steuerpflichtige muss folglich keine gesonderte Anzeige mehr zur Erfüllung seiner eigenen Anzeigepflicht übermitteln. Die Verpflichtung des bzw. der anderen - nicht meldenden - Umgründungspartner(s) zur Anzeige einer Umgründung bleibt jedoch aufrecht. Nicht meldende Umgründungspartner können der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht entweder

  • Ab 1.1.2024 und bis 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Einbringungen (Rechtslage idF AbgÄG 2023, jedoch vor Inkrafttreten UmgrMV):
  • Die standardisierte Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG idF AbgÄG 2023 berührt eine etwaige Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG Rz 1902auf § 13 Abs. 1 UmgrStG basierenden UmgrMV im Falle einer nicht fristgerecht erfolgten Meldung bei Vorliegen einer fristgerechten Anzeige siehe Rz 791
  • Bis 31.12.2023 vertraglich unterfertigte Einbringungen (Rechtslage idF vor AbgÄG 2023):
  • Erfolgt die Anzeige aufgrund von § 43 Abs. 1 UmgrStG idF vor AbgÄG 2023, hat die Anzeige immer nur dann zu erfolgen, wenn nicht schon eine Meldung nach dem ersten Hauptstück des UmgrStG erforderlich ist. Auch diesfalls kann die Anmeldung beim Firmenbuch die Anzeige nicht ersetzen. Mit einer Meldung erübrigt sich für die meldende übernehmende Körperschaft eine gesonderte Anzeige.

Die Anzeigepflicht ist - unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage - eine reine Ordnungsvorschrift. Die Unterlassung oder die verspätete Erstattung der Anzeige stellt zwar eine Finanzordnungswidrigkeit dar, steht den Wirkungen des UmgrStG aber nicht entgegen. Zur Anzeige siehe näher Rz 1900.

Beispiel 1:

Der unbeschränkt steuerpflichtige A bringt sein Einzelunternehmen nach Art. III UmgrStG in die inländische A-GmbH ein, an der er zu 100% beteiligt ist. Auf die Gewährung von neuen Anteilen wird verzichtet.

    • Lösung nach Inkrafttreten UmgrMV:

Eine Meldung der Einbringung hat über FinanzOnline zu erfolgen (§ 2 Abs. 2 UmgrMV). Als meldender Steuerpflichtiger wird die übernehmende A-GmbH festgelegt (§ 2 Abs. 1 UmgrMV). Die A-GmbH als meldende Steuerpflichtige hat folglich keine gesonderte standardisierte Anzeige vorzunehmen (§ 4 UmgrMV). Die Anzeigepflicht des Einbringenden A kann von diesem gesondert oder alternativ im Rahmen einer kombinierten Meldung/Anzeige (bei Bevollmächtigung) erfüllt werden.

    • Lösung nach der Rechtslage idF AbgÄG 2023 aber vor Inkrafttreten UmgrMV:

Eine Meldung der Einbringung hat § 13 Abs. 1 UmgrStG bei dem für die A-GmbH zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Zudem hat eine strukturierte Anzeige der Einbringung über FinanzOnline sowohl für A als auch die A-GmbH (gegebenenfalls gemeinsam im Wege einer kombinierten Anzeige) zu erfolgen.

    • Lösung nach der Rechtslage idF vor AbgÄG 2023:

Eine Meldung der Einbringung hat nach § 13 Abs. 1 UmgrStG bei dem für die A-GmbH zuständigen Finanzamt zu erfolgen; mit dieser Meldung erübrigt sich aufgrund von § 43 Abs. 1 UmgrStG idF vor AbgÄG 2023 eine Anzeige für die A-GmbH. Ausschließlich A hat seiner Anzeigeverpflichtung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG idF vor AbgÄG 2023 nachzukommen.

Beispiel 2:

An der in Niederösterreich gelegenen AB-OG sind der in Wien wohnhafte A und der am Sitz der OG wohnhafte B mit je 50% beteiligt.

Zum 31.12.X1

a) will die OG ihren Betrieb (gegen Gewährung neuer Anteile),

b) wollen A und B ihre Mitunternehmeranteile (ohne Anteilsgewährung unter Inanspruchnahme des § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG)

in die AB-GmbH einbringen, an der A und B zu je 50% beteiligt sind.

    • Lösung nach Inkrafttreten UmgrMV:

Im Falle a) ist auf Grund der vorgesehenen Kapitalerhöhung für die Anmeldung iSd § 13 Abs. 1 UmgrStG das Firmenbuch zuständig. Daran ändert auch die UmgrMV nichts. Die Einbringung ist durch die OG als Übertragende und die GmbH als Übernehmende bei den für die OG und die GmbH zuständigen Finanzämtern nach § 43 Abs. 1 UmgrStG idF AbgÄG 2023 anzuzeigen. Die Anzeige hat (gegebenenfalls gemeinsam im Wege einer kombinierten Anzeige) elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Im Falle b) wird aufgrund der fehlenden Anteilsgewährung gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG und aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen Einbringungsvertrages eine Meldung an das für die AB-GmbH zuständige Finanzamt übermittelt (zur Anzahl der Meldungen siehe Rz 785e). Als meldender Steuerpflichtiger kommen A, B (jeweils als ihre Mitunternehmeranteile übertragende Steuerpflichtige) und die AB-GmbH (als übernehmende Steuerpflichtige) in Frage, wobei die Umgründungspartner die übernehmende AB-GmbH als meldende Steuerpflichtige festlegen (§ 2 Abs. 1 UmgrMV). Mit Vornahme der Meldung nach den Vorgaben der UmgrMV entfällt für die AB-GmbH als meldender Steuerpflichtiger die gesonderte Anzeigepflicht (§ 4 UmgrMV). A und B können ihrer Anzeigepflicht jeweils gesondert oder gemeinsam im Rahmen einer kombinierten Anzeige nachkommen; sie können jedoch ihre Anzeigepflicht auch gleichzeitig mit der Meldung im Rahmen der kombinierten Meldung/Anzeige (bei Bevollmächtigung) miterfüllen (§ 4 UmgrMV). Dass das für die übernehmende AB-GmbH zuständige Finanzamt auch das für B zuständige Finanzamt ist, ändert nichts an der Anzeigepflicht des B.

    • Lösung nach der Rechtslage idF AbgÄG 2023 aber vor Inkrafttreten UmgrMV:

Im Falle a) ist auf Grund der vorgesehenen Kapitalerhöhung für die Anmeldung iSd § 13 Abs. 1 UmgrStG das Firmenbuch zuständig. Die Einbringung ist durch die OG als Übertragende und die GmbH als Übernehmende bei den für die OG und die GmbH zuständigen Finanzämtern nach § 43 Abs. 1 UmgrStG idF AbgÄG 2023 anzuzeigen. Die Anzeige hat (gegebenenfalls im Wege einer kombinierten Anzeige) elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Im Falle b) hat aufgrund der fehlenden Anteilsgewährung gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG eine Meldung bei dem für die AB-GmbH zuständigen Finanzamt zu erfolgen; ungeachtet dessen ist die AB-GmbH (zusätzlich) zur Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG idF AbgÄG 2023 über FinanzOnline verpflichtet. Anzuzeigen ist die Einbringung (gegebenenfalls im Wege einer kombinierten Anzeige) auch durch die Übertragenden A und B bei dem für sie (bzw. bei kombinierter Anzeige dem für den initialen Anzeigenden, siehe Rz 1901) zuständigen Finanzamt. Dass das für die GmbH zuständige Finanzamt auch das für B zuständige Finanzamt ist, ändert nichts an der Anzeigepflicht des B.

    • Lösung nach der Rechtslage idF vor AbgÄG 2023:

Im Falle a) ist auf Grund der vorgesehenen Kapitalerhöhung für die Anmeldung iSd § 13 Abs. 1 UmgrStG das Firmenbuch zuständig. Anzuzeigen (gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG) ist die Einbringung bei den für die OG und die GmbH zuständigen Finanzämtern.

Im Falle b) hat auf Grund der Anteilsabtretung gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG (siehe dazu Rz 1047) eine Meldung bei dem für die AB-GmbH zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Anzuzeigen ist die Einbringung bei den für A und B zuständigen Finanzämtern. Dass das für die GmbH zuständige Finanzamt auch das für B zuständige Finanzamt ist, ändert nichts an der Anzeigepflicht des B.

Rz 801a
Überblicksartig stellen sich die Anforderungen an Anzeige (§ 43 Abs. 1 UmgrStG) und Meldung (§ 13 Abs. 1 UmgrStG) einer Umgründung sowie deren Verhältnis zueinander je nach anwendbarer Rechtslage wie folgt dar:

 

bis 31.12.2023

(= vor AbgÄG 2023)

von 1.1.2024 bis 30.6.2025

(= nach AbgÄG 2023 und vor UmgrMV)

nach 30.6.2025

(= ab UmgrMV)

Anforderungen an Anzeige und Meldung

Anzeige unstrukturiert

Anzeige strukturiert (und ggf. kombiniert) bei allen Umgründungen

Anzeige strukturiert (und ggf. kombiniert) bei allen Umgründungen

Meldung unstrukturiert bei Umgründungen mit Finanzamtszuständig
keit

Meldung unstrukturiert bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit

Meldung strukturiert (und ggf. kombiniert mit Anzeige) nach UmgrMV bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit

 

Zu Form und Inhalt der strukturierten Anzeige siehe Rz 1902.

Zur Bevollmächtigung bei kombinierter strukturierter Anzeige siehe Rz 802.

Zu Form, Inhalt und Vollständigkeit der unstrukturierten Meldung siehe Rz 786 ff

Zu Form, Inhalt und Vollständigkeit der strukturierten Meldung siehe Rz 785a ff.

Zur Bevollmächtigung bei kombinierter Meldung/Anzeige siehe Rz 802.

Verhältnis Anzeige und Meldung

Bei Meldung entfällt Anzeige

(kombinierte) Anzeige befreit nicht von Meldepflicht und umgekehrt

Bei fristgerechter (kombinierter) Anzeige aber nicht fristgerechter Meldung siehe Toleranzregelung Rz 791

Bei strukturierter Meldung entfällt für meldenden Steuerpflichtigen gesonderte Anzeige. Auch Anzeigepflicht der anderen Umgründungspartner kann iRd Meldung miterfüllt werden (kombinierte Meldung/Anzeige). Siehe Rz 1902b.

Zum Verhältnis von Meldung und Anzeige siehe Rz 801 sowie Rz 1902 ff

Rz 802
Das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung zur Miterfüllung der Anzeigepflicht für andere (nicht meldende) Umgründungspartner im Rahmen einer kombinierten Meldung/Anzeige durch den meldenden Steuerpflichtigen ist gegenüber der Abgabenbehörde in FinanzOnline bzw. im Umgr 1 durch Ankreuzen des jeweiligen Feldes über das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung für die Miterfüllung der Anzeigepflicht des jeweiligen Umgründungspartners zum Ausdruck zu bringen (das gilt auch für die Miterfüllung von Anzeigepflichten anderer Umgründungspartner im Rahmen einer kombinierten Anzeige, siehe Rz 1902).

Darüber hinaus werden seitens der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Bevollmächtigung keine weiteren formalen Anforderungen an die Vornahme einer kombinierten Meldung/Anzeige (oder kombinierten Anzeige) geknüpft (zB kein erforderlicher Hinweis über die Erteilung einer Bevollmächtigung im Vertrag). Die Form und Dokumentation der Bevollmächtigung obliegen den jeweiligen Umgründungspartnern bzw. deren steuerlichen Vertretern.

entfallen

3.2.5.

3.2.6. Dem Einbringenden zuzurechnendes Vermögen

3.2.6.1. Allgemeines

Rz 803
Das eingebrachte Vermögen muss am Einbringungsstichtag existiert haben und dem Einbringenden (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft) am Einbringungsstichtag (zumindest wirtschaftlich) zuzurechnen gewesen sein (siehe auch Rz 738 ff) und bezüglich der Definition der Zurechnung auch EStR 2000 Rz 121 ff). Im Falle der offen gelegten Treuhandschaft hat die Zurechnung den allgemeinen Regeln folgend beim Treugeber zu erfolgen.

Rz 804
Durch die Einbringung muss der übernehmenden Körperschaft zumindest das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 24 BAO am Einbringungsvermögen verschafft werden. Das wirtschaftliche Eigentum ist dann gegeben, wenn der übernehmenden Körperschaft die positiven Befugnisse des Eigentumsrechtes (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) zustehen sowie diese in der Lage ist, jeden (auch den zivilrechtlichen) Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen (vgl. VwGH 4.3.2009, 2004/15/0115, siehe betreffend Grund und Boden sowie Gebäude EStR 2000 Rz 131). Kommt es daher im Zuge der Einbringung zu einer tatsächlichen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die übernehmende Körperschaft, schadet das Fehlen einer Anerkenntnisvereinbarung mit dem zivilrechtlichen Eigentümer nicht.

3.2.6.2. Zurechnung unter Lebenden

3.2.6.2.1. Stichtagszurechnung

Rz 805
Wird das Vermögen erst nach dem Einbringungsstichtag erworben, ist eine Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG dahingehend nicht erfüllt, dass es dem Einbringenden noch nicht zuzurechnen war und daher eine Vermögensübertragung im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG nicht wirksam erfolgen kann. Nach § 13 Abs. 2 UmgrStG gilt in diesem Fall der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Ersatzstichtag. Eine unter Art. III UmgrStG fallende Einbringung liegt nur dann vor, wenn auf diesen Ersatzstichtag die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Einbringung innerhalb von neun Monaten geschaffen werden (siehe Rz 798 ff).

3.2.6.2.2. Maßnahmen nach UmgrStG

Rz 806
Schädlich sind auch umgründungsbedingt verspätete Vermögenserwerbe. Die ertragsteuerliche Zurechnung des übergehenden Vermögens zum Übernehmenden erfolgt jeweils mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages. Nachfolgende Einbringungen können deshalb frühestens auf den Tag nach dem Umgründungsstichtag der vorangegangenen Umgründung bezogen werden. Im Rahmen eines Umgründungsplanes gemäß § 39 UmgrStG kann eine solche Maßnahme frühestens auf den Umgründungsstichtag der vorangegangenen Umgründung bezogen werden (siehe Rz 1874 ff).

Beispiel:

Ein Kapitalanteil wurde durch folgende Rechtsvorgänge erworben und soll nun in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Der Einbringungsstichtag für diese Übertragung kann frühestens der folgende Tag sein:

Erwerb des Kapitalanteils durch Einbringenden

frühest möglicher Stichtag

bei Gründung am 05.04.01 (Tag der Errichtung des Gesellschaftsvertrages)

05.04.01

durch Kauf am 05.04.01

05.04.01

durch Schenkung oder Legat am 05.04.01

05.04.01

durch vorangegangene Einbringung gemäß Art. III UmgrStG als übernehmender Körperschaft zum Einbringungsstichtag 31.12.01

01.01.02 im Regelfall

31.12.01 mit Umgründungsplan

Sollte der Einbringungsstichtag weder auf den Folgetag bezogen werden noch ein Umgründungsplan im Sinne der § 39 UmgrStG erstellt werden, gilt der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Ersatzstichtag (siehe Rz 798 ff).

3.2.6.2.3. Gesellschafterwechsel nach dem Einbringungsstichtag

Rz 807
Wollen alle Mitunternehmer ihre Anteile zum selben Stichtag in die selbe Körperschaft einbringen oder bringt die Mitunternehmerschaft selbst Vermögen ein, gilt als frühest möglicher Einbringungsstichtag der Tag, an dem die Mitunternehmeranteile den selben Mitunternehmern zuzurechnen waren, die auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind (§ 13 Abs. 2 zweiter Satz UmgrStG). Unschädlich ist der Wechsel eines reinen Arbeitsgesellschafters ohne Vermögensbeteiligung.

Beispiel:

A, B, C, D und E sind je zu 20% an der X-OG beteiligt. Der Betrieb der X-OG soll zum 31.12.00 in die

a) dem F zu 100% gehörende

b) der OG zu 100% gehörende

Y-GmbH eingebracht werden. Am 1.6.01 schenkt E seinen Anteil seinem Sohn. Im Fall der Betriebseinbringung kann die Einbringung in beiden Varianten zum 31.12.00 nicht durchgeführt werden (Ersatzstichtag). Der frühestmögliche Einbringungsstichtag ist der 1.6.01.

Werden die Mitunternehmeranteile eingebracht, kann E nicht an der Einbringung zum 31.12.00 teilnehmen.

Rz 808
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der übernehmenden Körperschaft nach dem Einbringungsstichtag sind für die Wirksamkeit einer Einbringung unbeachtlich. Bei der Einbringung von Vermögen durch Körperschaften sind Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der einbringenden Körperschaft (im Gegensatz zu Mitunternehmerschaften) ebenfalls unbeachtlich (siehe aber Rz 1211). Die Existenz der einbringenden Körperschaft am Einbringungsstichtag ist nur dann nicht erforderlich, wenn ihr das Vermögen zum Einbringungsstichtag auf Grund einer Umgründung rückwirkend zuzurechnen ist.

3.2.6.3. Zurechnung von Todes wegen

Rz 809
Wurde das einzubringende Vermögen nach dem Einbringungsstichtag im Erbwege erworben, stellt dies kein Einbringungshindernis dar, wenn die Einbringung im Wege einer Buchwerteinbringung erfolgt. Dies gilt somit nur, sofern keine Neubewertung des eingebrachten Vermögens im Sinne des § 16 und 17 UmgrStG erfolgt. Der Erwerb durch Legat (Vermächtnis) stellt keinen Erwerb im Erbwege dar und ist somit jedenfalls schädlich.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte