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3a.7. Generalklausel für nicht unternehmerische Leistungsempfänger

BMF2025-0.986.43210.12.2025

Leistungsortregelungen ab 1.1.2010

Rz 639n
§ 3a Abs. 7 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Rz 639b ist sinngemäß anzuwenden.

Rz 639o
Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte (im Sinne des Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 282/2011 sowie der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung) eines Unternehmens ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung. Voraussetzung einer festen Niederlassung ist ein ständiges Zusammenwirken von Personal und Sachmitteln, die für die Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit und eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der Leistung ermöglicht (EuGH C-168/84, BerkholzC-73/06, Planzer2001/14/0226).

Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sein. Die Einstufung als Betriebsstätte kann nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass es sich um eine Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe handelt (vgl. EuGH 13.6.2024, Rs C-533/22, SC Adient Ltd & Co. KG).

Rz 639p
Demonstrative Aufzählung der Anwendungsfälle des § 3a Abs. 7 UStG 1994 an Nichtunternehmer:

Randzahlen 639q bis 639r: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte