Leistungsortregelungen ab 1.1.2010
§ 3a Abs. 7 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Rz 639b ist sinngemäß anzuwenden.Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte (im Sinne des Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 282/2011 sowie der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung) eines Unternehmens ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung. Voraussetzung einer festen Niederlassung ist ein ständiges Zusammenwirken von Personal und Sachmitteln, die für die Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit und eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der Leistung ermöglicht (EuGH C-168/84, BerkholzC-73/06, Planzer2001/14/0226).Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sein. Die Einstufung als Betriebsstätte kann nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass es sich um eine Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe handelt (vgl. EuGH 13.6.2024, Rs C-533/22, SC Adient Ltd & Co. KG).
Demonstrative Aufzählung der Anwendungsfälle des § 3a Abs. 7 UStG 1994 an Nichtunternehmer:- Die in § 3a Abs. 14 Z 1 bis 12 UStG 1994 taxativ aufgezählten Katalogleistungen, wenn der Leistungsempfänger innerhalb der EU seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreibt der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Drittland aus und ist der Leistungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 3a Abs. 15 UStG 1994;
- Die in § 23 Abs. 1 UStG 1994 bezeichneten Reiseleistungen (§ 23 Abs. 3 UStG 1994);
- Die Leistungen der Ärzte, Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker;
- Die Leistungen von Notaren (ausgenommen Grundstücksleistungen, vgl. Rz 640b) und selbständige Beratungsleistungen (vgl. Rz 641w);
- Im Rahmen einer Bestattung erbrachte Dienstleistungen, soweit diese eine einheitliche Leistung darstellen (Art. 28 VO (EU) 282/2011 );
- Buchhaltungsleistungen (zB das Erfassen und Kontieren von Belegen sowie die Vorbereitung der Abschlussarbeiten, nicht aber das Einrichten der Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses, vgl. BFH 9.2.2012, V R 20/11).
- Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die an eine natürliche Person erbracht werden (siehe EuGH 11.5.2023, Rs C-620/21, MOMTRADE RUSE OOD, Rn 64 ff).
Randzahlen 639q bis 639r: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
