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Steuerbefreite Forschungstätigkeit nach Art. 21 DBA-Indien

BMF2024-0.217.50631.5.20242024

EAS 3451

Hält sich eine in Indien ansässige Person, die bis rund 1,5 Jahre vor der Einreise nach Österreich über mehrere Jahre einen Lehrauftrag an einer indischen Universität hatte und unmittelbar vor der Einreise nach Österreich selbständiger Forscher mit einer Eingliederung in ein Forschungsinstitut in Indien war, für weniger als zwei Jahre in Österreich auf, um hier an einer Forschungseinrichtung im Rahmen eines Stipendienvertrags tätig zu sein, stellt sich die Frage, ob sie aufgrund von Art. 21 DBA-Indien in Österreich von der Steuer befreit ist.

Die Steuerbefreiung des Art. 21 DBA-Indien gilt nur für "Hochschullehrer oder andere Lehrer". Dieser in Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien vorgesehene Begriff wird grundsätzlich nicht eng ausgelegt und umfasst neben Lehrenden auch jeden wissenschaftlich wirkenden Mitarbeiter einer universitären Lehranstalt (EAS 1592). Personen, die aktuell keine "Hochschullehrer oder andere Lehrer" sind, sondern stattdessen als Post-Doc einer selbständigen Forschungstätigkeit mit Eingliederung in ein nicht-universitäres Forschungsinstitut nachgehen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien. Eine eineinhalb Jahre zurückliegende Beschäftigung wird dabei nicht als aktuelle Tätigkeit qualifiziert werden können.

Darüber hinaus setzt Art. 21 Abs. 2 DBA-Indien voraus, dass die Lehre oder Forschung "an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Anstalt dieses anderen Vertragsstaats erfolgt". Gemäß Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien bedeutet "anerkannte Anstalt" eine solche, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates, im vorliegenden Fall Österreichs, anerkannt worden ist. Eine bloße Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Einrichtung ist nicht ausreichend. Nach § 71 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zertifizierte Forschungs- oder Bildungseinrichtungen erfüllen nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde diese Voraussetzung und gelten somit als "anerkannte Anstalt".

Die Steuerbefreiung für Forschungstätigkeiten greift nicht, wenn Art. 21 Abs. 2 DBA-Indien zur Anwendung gelangt und die in Österreich erbrachte Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Bundesministerium für Finanzen, 31. Mai 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 21 Abs. 1 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 21 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 21 Abs. 3 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001

Schlagworte:

Hochschullehrer, andere Lehrer, anerkannte Anstalt, zertifizierte Forschungseinrichtungen, zertifizierte Bildungseinrichtungen

Verweise:

EAS 1592
§ 71 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Art. 21 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001

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