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112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei befreiten Lieferungen an Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen

BMF2024-0.889.8249.12.2024

Rz 4071
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung schließt den Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Vorleistungen nicht aus (echte Steuerbefreiung). Dies gilt auch für Lieferungen an Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen, die nach Art. 6 Abs. 4 UStG 1994 steuerfrei sind.

Randzahlen 4072 bis 4076: derzeit frei.

112.3. Einschränkungen der Vorsteuer für Fahrzeuglieferer

Rz 4077
Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3698) gelten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt.

Beispiel:

Ein österreichischer Privater kauft im Jänner 2002 bei einem inländischen Fahrzeughändler einen fabriksneuen Pkw um 30.000 Euro zuzüglich 20% USt in Höhe von 6.000 Euro. Im März 2002 verkauft er dieses Fahrzeug nach Italien um 20.000 Euro.

Der österreichische Fahrzeuglieferer kann im März 2002 die sich aus der ursprünglichen Lieferung des Fahrzeuges an ihn ergebende USt als Vorsteuer abziehen, jedoch eingeschränkt auf die sich aus dem Verkaufspreis ergebende fiktive USt in Höhe von 4.000 Euro (20% von 20.000 Euro).

Randzahlen 4078 bis 4085: derzeit frei.

Randzahl 4086: derzeit frei.

112.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von neuen Fahrzeugen

112.5. Vorsteuerausschluss im Zusammenhang mit der (unionsrechtlichen) Kleinunternehmerbefreiung

Rz 4087
Nimmt ein Unternehmer, der in Österreich steuerpflichtige Umsätze tätigt, die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch (siehe zB Art. 6a UStG 1994), ist die Steuer ab 1.1.2025 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit diese mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach der Sonderregelung für Kleinunternehmer (Art. 284 der Richtlinie 2006/112/EG idF Richtlinie (EU) 2022/542 ) steuerfrei sind.

Beispiel 1:

Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen im Inland und ist steuerpflichtig. Er nimmt das Verfahren nach Art. 6a UStG 1994 in Anspruch und ist in Deutschland nach der dort geltenden Sonderregelung für Kleinunternehmer von der Steuer befreit. Der Unternehmer kauft einen Computer bei einem österreichischen Händler, den er ausschließlich für seine steuerfreien Umsätze in Deutschland verwendet.

Lösung:

Aufgrund von Art. 12 Abs. 5 UStG 1994 kann der Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer, die ihm bei dem Kauf des Computers in Rechnung gestellt wurde, nicht als Vorsteuer abziehen.

Beispiel 2:

Ein Beratungsunternehmer betreibt sein Unternehmen in Deutschland und ist dort als Kleinunternehmer von der Steuer befreit. In Österreich hat er außerdem steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Grundstücks. Aufgrund eines Beratungsgesprächs mit einer österreichischen Privatperson fährt er mit seinem Kleinbus im Sinne des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 nach Wien und betankt diesen dort. Der Kleinbus wird ausschließlich für die steuerfreien Umsätze in Deutschland verwendet.

Lösung:

Aufgrund von Art. 12 Abs. 5 UStG 1994 kann der Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer, die in Rechnung gestellt wurde, nicht als Vorsteuer abziehen.

Nimmt ein Unternehmer die Befreiung in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch, so ist der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen. Hierbei ist unerheblich, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt.

Rz 4088
Ändern sich während des Veranlagungszeitraumes die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Tritt die Änderung in einem folgenden Veranlagungszeitraum ein, kommt § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994 zur Anwendung.

Randzahlen 4089 bis 4095: derzeit frei.

113. bis 117. (Art. 13 bis Art. 17 UStG 1994 nicht vergeben)

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