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22.15. Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuern (§ 240 Abs. 3 BAO)

BMF2024-0.234.99426.3.2024

Rz 1938
§ 240 Abs. 3 BAO setzt voraus, dass eine Abfuhrabgabe (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) "im objektiven Sinn" zu Unrecht vom Abgabepflichtigen einbehalten wurde (zB VwGH 24.9.2003, 2000/13/0003, 0004). Ein Verschulden des Abfuhrpflichtigen an der Rechtswidrigkeit der Einbehaltung ist nicht erforderlich.

Rz 1938a
Antragsbefugt ist der Eigenschuldner (zB Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer), nicht der Abfuhrpflichtige.

Rz 1938b
Ein Verzicht auf die Stellung eines solchen Antrages ist gesetzlich nicht vorgesehen (daher wäre er unwirksam).

Rz 1939
Die Fünfjahresfrist des § 240 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist eine gesetzliche Frist. Sie ist weder erstreckbar (VwGH 26.8.2009, 2004/13/0121) noch hemmbar oder unterbrechbar. Für Maßnahmen nach § 240 Abs. 3 BAO ist § 238 BAO (Einhebungsverjährung) nicht anwendbar.

Rz 1939a
Die Zuständigkeit für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abfuhrabgaben richtet sich danach, welcher Abgabenbehörde die Einhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Dies gilt gleichermaßen für Bundesabgaben wie für Landes- und Gemeindeabgaben.

Rz 1939b
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO gilt nur für Bundesabgaben, nämlich für im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern (zB Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer). Für solche Abgaben betreffende Rückzahlungsverfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jener zur Erhebung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer des Antragstellers. Die diesbezügliche Zuständigkeit ergibt sich vor allem aus § 20 AVOG 2010 (Wohnsitzfinanzamt) bzw. aus § 21 AVOG 2010 (Betriebsfinanzamt).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen darf auch eine Rückzahlung an einen Dritten (siehe Rz 1918 bis 1928) oder eine Umbuchung oder Überrechnung erfolgen.

22.16. Zu § 241 BAO

Rz 1940
§ 241 BAO stellt nicht auf das Vorhandensein eines Guthabens ab. Erst auf Grund eines besonderen Antrages, der innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres der Entrichtung eingebracht werden kann, ist in der Entscheidung darüber abzusprechen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 241 Abs. 1 oder 2 BAO gegeben sind und in welchem Ausmaß eine Rückzahlung zu leisten ist. Auf etwa gleichzeitig bestehende Abgabenschulden ist zufolge der zwingenden Anordnungen des § 241 Abs. 1 und 2 BAO nicht Bedacht zu nehmen. Eine Verrechnung des zurück zu zahlenden Betrages gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO mit fälligen Abgabenschuldigkeiten ist daher nicht zulässig. Es käme jedoch gemäß § 66 AbgEO eine Pfändung der Forderung des nach § 241 Abs. 1 BAO Anspruchsberechtigten durch Erlassung eines Zahlungsverbotes (Zweitverbotes) an die Abgabenbehörde und eines Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner in Betracht.

Rz 1941
§ 241 BAO ist kein die Bindungswirkung von Abgabenfestsetzungen durchbrechender Rechtsbehelf zwecks nochmaliger Aufrollung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abgabenfestsetzung (VwGH 18.9.1992, 87/17/0124).

22.16.1. Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Beträge (§ 241 Abs. 1 BAO)

Rz 1942
Eine Abgabe ist dann "zu Unrecht zwangsweise eingebracht", wenn im Vollstreckungs-verfahren die Tilgung zu Unrecht erzwungen wurde.

Rz 1943
Die Gründe, die zu einem Antrag nach § 241 Abs. 1 BAO berechtigen, sind insbesondere:

  • Zwingend vorgesehene Mahnung (§ 227 BAO) ist unterblieben.
  • Andere im § 230 BAO genannte Gründe für eine Hemmung der Einbringung wurden nicht beachtet.
  • Mangels wirksamer Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides ist kein gültiges Leistungsgebot ergangen.
  • Einwendungen gemäß § 12 AbgEO oder § 13 AbgEO wurde stattgegeben.
  • Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 85 VfGG oder § 30 VwGG) wurde nicht beachtet.

Rz 1944
Eine Abgabe wäre zB dann nicht zu Unrecht zwangsweise eingebracht, wenn die Exekution auf Sachen oder Forderungen geführt wurde, welche der Vollstreckung entzogen sind (§ 29 AbgEO). In diesem Fall wäre die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen (§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO).

Rz 1945
Eine nicht im Exekutionsverfahren erwirkte Abgabe ist auch dann nicht "zwangsweise" iSd § 241 Abs. 1 BAO eingebracht, wenn der Abgabenschuldner - wie jeder Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt - im Fall der weiteren Säumnis Zwangsmaßnahmen befürchten müsste (VwGH 29.1.1998, 96/15/0042).

Rz 1946
Zur Antragstellung berechtigt ist - anders als bei einem Antrag nach § 239 Abs. 1 BAO - auch derjenige, der eine Abgabe zu Unrecht entrichtet hat, ohne Abgabenschuldner oder für die Abgabe Haftender zu sein (VwGH 16.10.1989, 88/15/0099).

Rz 1947
Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 241 Abs. 1 BAO hat darüber abzusprechen, ob und welcher Betrag zurückzuzahlen ist. Sie hat weiters darüber abzusprechen, ob die zwangsweise Einbringung zu Unrecht erfolgte, sofern nicht darüber bereits im Vollstreckungsverfahren auf Grund des § 12 AbgEO und des § 13 AbgEO entschieden wurde.

Rz 1948
Zur Entscheidung über Anträge nach § 241 Abs. 1 BAO ist jene Abgabenbehörde (zB Finanzamt) zuständig, der die Einhebung der betreffenden Abgabe obliegt. Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn die zwangsweise Einbringung im Amtshilfeweg durch eine andere Abgabenbehörde erfolgt ist.

Ein Übergang der Zuständigkeit nach § 6 AVOG 2010 umfasst auch die Zuständigkeit für die Erledigung auf § 241 Abs. 1 BAO gestützter Anträge.

Rz 1949
Die Rückzahlung nach § 241 Abs. 1 BAO hat auf Antrag auch dann zu erfolgen, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (zB VwGH 25.1.2007, 2005/16/0110).

22.16.2. Verwendung von Wertzeichen bei Nichtbestehen einer Abgabenschuld (§ 241 Abs. 2 BAO)

Rz 1950
Zunächst ist festzustellen, inwieweit die vermeintliche Abgabenschuld nicht besteht, und auszusprechen, welcher Betrag zurückzuzahlen ist.

Rz 1951
Zur Entscheidung über Anträge nach § 241 Abs. 2 BAO ist jene Abgabenbehörde zuständig, der die Einhebung der betreffenden Abgabe obliegt.

Rz 1952
Rückzahlungen gemäß § 241 Abs. 2 BAO setzen keinen vorangehenden Bescheid nach § 203 BAO voraus (VwGH 30.3.2000, 99/16/0297; VwGH 18.7.2002, 99/16/0238).

Rz 1953
Zur Antragstellung ist auch berechtigt, wer - ohne Abgabenschuldner oder Haftender zu sein - eine Abgabe durch Verwendung von Wertzeichen zu Unrecht entrichtet hat (VwGH 16.10.1989, 88/15/0099).

Rz 1953a
§ 241 Abs. 2 BAO gilt für Bundesabgaben sinngemäß nach folgenden Bestimmungen:

22.16.3. Frist für Antragstellung (§ 241 Abs. 3 BAO)

Rz 1954
Die gemäß § 241 Abs. 3 BAO zustehende Frist von drei Jahren ist eine (nicht erstreckbare) gesetzliche Frist, jedoch keine Verjährungsfrist. Eine Unterbrechung, Verlängerung oder Hemmung dieser Frist ist ausgeschlossen.

Rz 1955
Bei der Frist gemäß § 241 Abs. 3 BAO handelt es sich um eine Ausschlussfrist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0070).

22.17. Kleinbeträge (§§ 242 und 242a BAO)

Rz 1956
Die Regelungen der §§ 242 und 242a BAO stehen der Anwendung der allgemeinen Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO sowie der Bestimmungen des § 215 BAO nicht entgegen.

Rz 1957
Der erste Satz des § 242 BAO gilt für die Vollstreckung von Bundesabgaben und von Gemeindeabgaben.

Für Landesabgaben ist die Höhe des nicht zu vollstreckenden Betrages in § 242a Abs. 1 BAO geregelt; danach sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

Rz 1958
Die Rückzahlungsgrenze des § 242a Abs. 2 BAO gilt nur für Landes und Gemeindeabgaben, nicht jedoch für Bundesabgaben. Sie gilt sowohl für Rückzahlungen von Guthaben auf Antrag als auch für Rückzahlungen von Amts wegen.

Randzahlen 1959 bis 1969: derzeit frei

22.18. Rückzahlungssperre gemäß § 239a BAO

Rz 1970
§ 239a BAO gilt nur für Abgaben, soweit sie nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden sollen (somit für indirekte Abgaben).

Solche indirekte Abgaben sind bei den Bundesabgaben vor allem Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und die Normverbrauchsabgabe.

Rz 1971
Die Beweislast für die Tragung der Abgabe von einem Anderen als den Abgabepflichtigen (somit für die Überwälzung der Abgabe) trifft die Abgabenbehörde (zB VwGH 20.11.2007, 2006/16/0115).

Beweismittel für die Überwälzung sind zB Kalkulationsunterlagen und makroökonomische Analysen (zB VwGH 16.12.2004, 2004/16/0141). Die Erzielung von Gewinnen ist eines von vielen Indizien für die Überwälzung (VwGH 20.11.2007, 2006/16/0115). Preislisten kommt für die Lösung der Frage der wirtschaftlichen Überwälzung keine große Bedeutung zu (VwGH 24.2.2005, 2004/16/0199).

Rz 1972
§ 239a BAO setzt nicht nur die Überwälzung der Abgabe voraus, sondern auch, dass die Gutschrift (der rechtswidrig erhobenen) Abgabe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor allem dann vor, wenn der Abgabepflichtige die Gutschrift nicht an die Kunden weitergegeben wird.

Wurde die Abgabe zwar überwälzt und wird die Überwälzung nicht rückgängig gemacht (etwa weil die Namen der Kunden dem Abgabepflichtigen nicht bzw. nicht mehr bekannt sind), so führt die Gutschrift insoweit nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung, als dem Abgabepflichtigen durch die rechtswidrige Erhebung der Abgabe ein wirtschaftlicher Schaden (insbesondere ein Absatzrückgang) erwachsen ist.

Einen solchen wirtschaftlichen Nachteil hat der Abgabepflichtige nachzuweisen. Er hat konkret die Tatsachen darzulegen, aus denen auf einen durch die (rechtswidrige) Erhebung der Abgabe verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß hätte geschlossen werden können (zB VwGH 21.5.2007, 2005/16/0247).

Rz 1973
§ 239a BAO betrifft objektiv rechtswidrige (überhöhte) Festsetzungen indirekter Abgaben sowie diesbezüglicher Selbstberechnungen unabhängig davon, ob sich die Rechtswidrigkeit aus Unionsrecht oder aus nationalem Abgabenrecht ergibt.

Rz 1974
Sich aus Abgabenbescheiden ergebende Gutschriften, die daraus resultieren, dass die Bescheide die rechtswidrigerweise überhöhte Selbstberechnung oder Abgabenfestsetzung richtig stellen, sind in den Abgabenbescheiden auszuweisen. § 239a BAO hat daher keinen Einfluss auf den Inhalt von Abgabenbescheiden.

Die Verbuchung der Gutschriften auf dem Abgabenkonto hat, soweit § 239a BAO anwendbar ist, zu unterbleiben. Sie ist nachträglich rückgängig zu machen, wenn erst nachträglich hervorkommt, dass die Gutschrift zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat.

In beiden Fällen ist über das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Abgabenkonto bzw. über die Rückgängigmachung der Verbuchung der Gutschrift mit Bescheid abzusprechen. Die Erlassung solcher Bescheide obliegt auch dann der Abgabenbehörde, wenn sich die Gutschrift aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ergibt.

Rz 1975
§ 239a BAO betrifft nicht nur das Unterbleiben einer Gutschrift, sondern auch die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben sowie die Verwendung einer Gutschrift zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, sofern solche Maßnahmen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würden.

Rz 1976
§ 239a BAO ist erstmals für Bundesabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist (nach § 323 Abs. 23 letzter Satz BAO).

Rz 1977
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist § 239a BAO erstmals anzuwenden, wenn deren Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist (§ 323a Abs. 4 BAO). Dies gilt jedoch nicht für den Anwendungsbereich des § 185 Abs. 3 WAOR oder des § 186 St-LAO, wenn die betreffenden Abgabenansprüche vor dem 1. Jänner 2010 entstanden sind (zufolge § 323a Abs. 3 Z 6 und 9 BAO).

Randzahlen 1978 bis 1999: derzeit frei

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