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12a. Veranlagungsfreibetrag (§ 39 Abs. 5 EStG 1988)

BMF2024-0.859.4334.12.2024

Rz 908a
Sind im Einkommen nichtselbständige Einkünfte enthalten, unabhängig davon, ob diese einer Lohnsteuerabzugspflicht unterliegen oder nicht, ist von den (anderen) nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro in der Veranlagung abzuziehen (gemäß § 39 Abs. 5 EStG 1988). Dieser Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen und beträgt bei 1.460 Null (Einschleifregelung).

Der Freibetrag steht auch Grenzgängern zu, die im Ausland einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug nachgehen und in Österreich gleichzeitig bspw. Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit erzielen sowie Sur-Place-Personal, bei denen es aufgrund des exterritorialen Arbeitgebers zu keinem Lohnsteuerabzug kommt. Ebenso steht er Steuerpflichtigen zu, die eine inländische und eine ausländische Pension ohne inländischen Lohnsteuerabzug beziehen (siehe dazu EStR 2000 Rz 8058; BFG 11.3.2024, RV/6100067/2023).

Beispiel 1:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug 29.000 Euro, selbständige (= andere, nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte 600 Euro: Der Freibetrag beträgt 600 Euro (steuerpflichtige andere Einkünfte daher Null).

Beispiel 2:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug (Grenzgänger) 29.000 Euro, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (=andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte) 1.000 Euro: Der Freibetrag beträgt 460 Euro (730 Euro minus dem Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen, das sind 270 Euro, ergibt 460 Euro). Steuerpflichtige andere Einkünfte daher 540 Euro.

Beispiel 3:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 29.000 Euro, andere Einkünfte 1.460 Euro: Der Freibetrag beträgt Null Euro (steuerpflichtige andere Einkünfte daher 1.460 Euro).

Der Freibetrag ist primär von den tariflich nicht begünstigten Einkünften abzuziehen, wenn mehrere andere Einkünfte vorliegen (VwGH 22.10.1974, 1247/73).

Rz 908b
Hinsichtlich der Behandlung von steuersatzbegünstigten Kapitalerträgen gilt Folgendes:

In- und ausländische (betriebliche oder außerbetriebliche) Kapitaleinkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% oder 27,5% anwendbar ist (zB Einkünfte aus Zinsen, Dividenden, Substanzgewinne, Derivate) sind auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption nicht für den Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen. Auf derartige Kapitaleinkünfte kommt der Veranlagungsfreibetrag nicht zur Anwendung. Dementsprechend sind auch ausländische Kapitaleinkünfte, die in der Veranlagung mit 25% oder 27,5% zu besteuern sind, stets ohne Berücksichtigung eines Veranlagungsfreibetrages anzusetzen.

Rz 908c
Einkünfte aus (privaten und betrieblichen) Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist (§ 30a EStG 1988) bleiben für den Veranlagungsfreibetrag dann außer Ansatz, wenn sie bei Veranlagung mit 30% besteuert werden (§ 30a Abs. 1 EStG 1988). Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2 EStG 1988) sind sie hingegen als "andere Einkünfte" iSd § 39 Abs. 5 EStG 1988 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz nicht anwendbar ist (Grundstücksveräußerung gegen Rente, § 30a Abs. 4 EStG 1988) sowie für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten im Fall der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 107 Abs. 11 EStG 1988).

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