93/13/0272). Sie können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten",
Rz 897; "Hausgehilfin bei allein stehenden Personen",
Rz 898) gegeben sind.