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11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988)

BMF2024-0.859.4334.12.2024

Rz 813
Rechtslage bis zur Veranlagung 2023 (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 113/2024):

Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33 Abs. 10 EStG 1988). Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen:

Da sich die Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt aus innerstaatlichem Recht ergibt, ist dieser bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 auch dann vorzunehmen, wenn im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen der Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen haben nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter (siehe VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz 7588 ff). Die Anwendung eines Progressionsvorbehalts 2010/15/0021), sondern auch, wenn Österreich der abkommensrechtliche Quellenstaat ist (VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz 7592).

Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz aufgrund eines Progressionsvorbehaltes aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes abzuziehen (§ 33 Abs. 11 EStG 1988).

Der Bezug von Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 11 und 32 EStG 1988 oder der Zufluss von Bezügen, die einen besonderen Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auslösen (zB Arbeitslosengeld), führt alleine nicht zur Anwendung der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988. Ist § 33 Abs. 11 EStG 1988 anzuwenden, sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) mit dem halben Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern. Bei Anwendung des § 33 Abs. 11 EStG 1988 sind für die Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 und der Einkünfte gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Z 1 EStG 1988 die unter Progressionsvorbehalt befreiten Einkünfte mit zu berücksichtigen.

Rechtslage ab der Veranlagung 2024:

Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. ein Progressionsvorbehalt anzuwenden, ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes abzuziehen (§ 33 Abs. 10 EStG 1988).

Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen:

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) ist ein Progressionsvorbehalt auch dann vorzunehmen, wenn im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen der Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen haben nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter (siehe VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz 7588 ff).

Beispiel:

Einkommen 2024

40.000

Ausländische Einkünfte

10.000

Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz

50.000

Steuer vor Absetzbeträge

11.904

  

Durchschnittssteuersatz

23,81%

  

40.000 x 23,81%

9.524

- VAB

-463

- AVAB

-572

Einkommensteuer

8.489

Ist § 33 Abs. 10 EStG 1988 anzuwenden, sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) mit dem halben Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern. Bei Anwendung des § 33 Abs. 10 EStG 1988 sind für die Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 und der Einkünfte gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 EStG 1988 die unter Progressionsvorbehalt befreiten Einkünfte mit zu berücksichtigen.

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