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10.9 Telearbeitspauschale (Homeoffice-Pauschale)

BMF2024-0.859.4334.12.2024

Rz 766h
Ab dem Kalenderjahr 2025 wird das bisherige Homeoffice-Pauschale, aufgrund einer Änderung des § 2h AVRAG, in Telearbeitspauschale unbenannt und es werden die Örtlichkeiten erweitert, an denen Telearbeit verrichtet werden darf (siehe dazu Rz 277a). Die Regelung in § 26 Z 9 EStG 1988 gilt nicht nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, sondern für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988, auch wenn das AVRAG für diese nicht zur Anwendung kommt, wie insbesondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Der Arbeitgeber kann gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Telearbeitspauschale (bis 2024: Homeoffice-Pauschale) von bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Arbeitstage im Jahr gewähren, bei weniger als 100 Telearbeitstagen (bis 2024: Homeoffice-Tagen) beträgt die Obergrenze 3 Euro x Anzahl der Telearbeitstage (bis 2024: Homeoffice-Tage).

Dieses Pauschale von maximal 300 Euro steht auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal zu. (Zur Pflichtveranlagung siehe Rz 909.)

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bekommt vom Arbeitgeber täglich 4 Euro pro Telearbeitstag und erbringt an 150 Tagen im Kalenderjahr Telearbeit.

Das Telearbeitspauschale ist zweifach begrenzt: Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Telearbeitstage und pro Telearbeitstag maximal 3 Euro berücksichtigt werden.

Auf Grund welcher arbeitsrechtlichen Bemessung sich dies ergibt, ist für die steuerrechtliche Ermittlung des maximalen Telearbeitspauschales nicht relevant, solange der sich aus der Berechnung Telearbeitstage (maximal 100) x 3 Euro resultierende Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Das heißt, in diesem Falle darf der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung 300 Euro als Telearbeitspauschale berücksichtigen.

Wird mehr als das maximal zulässige nicht steuerbare Telearbeitspauschale (bis 2024: Homeoffice-Pauschale) ausgezahlt, dann sind diese Beträge als laufender Bezug zu versteuern.

Rz 766i
Rechtslage 2021 bis 2024

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Rechtslage ab 2025

Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder an einer vom Arbeitnehmer selbst gewählten und nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird (siehe § 2h AVRAG).

Das Arbeitszeitausmaß (Vollzeit/Teilzeit) des Arbeitnehmers ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. (Siehe Rz 277c)

Rz 766j
Im Lohnkonto und am Lohnzettel ist die Anzahl der Telearbeitstage (bis 2024: Homeoffice-Tage) pro Kalenderjahr sowohl im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a als auch des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 auszuweisen. Weiters ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Telearbeitspauschales (bis 2024: Homeoffice-Pauschales) im Lohnkonto und am Lohnzettel zu erfassen.

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